Das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz beinhaltet eine wichtige Änderung des Unfallversicherungsschutzes.
Generelle Gleichstellung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice
Einige Leserinnen und Leser werden die Diskussion des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice kennen.
Dies vorausgeschickt wird § 8 SGB VII Abs. 1 folgendermaßen ergänzt:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Bisher war es so, dass im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestand. Die Wege, die im eigenen Haushalt z.B. zur Nahrungsaufnahme oder dem Toilettengang zurückgelegt werden, wurden jedoch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unterschiedlich gehandhabt. Ziel der Neuregelung ist eine generelle Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz auch im Homeoffice.
Versicherungsschutz bei Fahrten zur Kinderbetreuung im Zusammenhang mit dem Homeoffice
Auch die nächste strittige Konstellation – Fahrten zur Kinderbetreuung – wurde einer Neuregelung zugeführt.
Diesbezüglich wird § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII um eine Nummer 2a ergänzt:
„Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2a fremde Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.
Mit dieser Regelung wird der Unfallversicherungsschutz auch auf solche Personen erstreckt, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und wegen ihrer oder der Kinder ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner Wege zur außerhäuslichen Betreuung zurücklegen. Versichert war bisher nur der Weg, den Eltern auf sich nahmen, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte fortgebracht oder abgeholt haben. Auch wenn nun die Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden, sollen nun mit einer Kinderbetreuung zusammenhängende Wege vom Versicherungsschutz erfasst sein.