Oftmals wird in der Praxis die Stellenbewertung mit der Eingruppierung „zusammengewürfelt“, dabei besteht zwischen diesen beiden Begriffen ein ganz wichtiger Unterschied. Welcher? Um diese Frage beantworten zu können, müssen zunächst einige Grundlagen zum Thema Stellenbewertung und Eingruppierung betrachtet werden.
Was ist die Stellenbewertung?
Die Stellenbewertung bildet die Grundlage für die Eingruppierung bzw. Vergütung eines Mitarbeiters. Rechtsgrundlage hierfür ist die Entgeltordnung. Vorrangig geht es bei der Stellenbewertung um eine Beschreibung des Aufgabenkreises, die erkennen lässt, welche Tätigkeiten der oder die Beschäftigte nach Zeitanteilen aufgeschlüsselt in welcher Wertigkeit zu erledigen hat. Diese werden den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD zugeordnet.
Wann könnte eine Neubewertung der Stelle erforderlich sein?
Dies kann der Fall sein, wenn sich das Aufgabengebiet verändert oder die Stelle ein gänzlich neues Aufgabengebiet erhält. Ein anderes Szenario, die eine Neubewertung erforderlich machen könnte, wäre, wenn es Änderungen in der Geschäftsverteilung durch strukturelle Änderungen im Einsatzbereich gibt.
Wie läuft eine Stellenbewertung ab?
Zunächst wird eine Bestandsaufnahme aller im jeweiligen Aufgabengebiet anfallenden Aufgaben gemacht. Des Weiteren werden die Kompetenzen und Befugnisse unter Berücksichtigung der organisatorischen Eingliederung geklärt. Es folgt die Definition der mit der Tätigkeit verbundenen Ziele und die Beschreibungen der einzelnen Arbeitsschritte, die zum Erreichen derselben beitragen. Für die Bewertung der Stelle müssen auch die Fachkenntnisse (insbesondere die konkrete Ausbildung des Mitarbeiters), die – unabhängig von der persönlichen Qualifikation des oder der Beschäftigten – für die Aufgabenwahrnehmung unbedingt erforderlich sind, festgelegt werden.
Die Stellenbewertung dient in erster Linie dem Zweck der Entgeltgerechtigkeit. Damit sollen einerseits ausreichende Entgeltunterschiede, andererseits aber auch die gebotene Entgeltgleichheit für gleichwertige Tätigkeiten erreicht werden.
Die Stellenbewertung fokussiert sich somit allein auf die Anforderungen der Stelle, nicht auf die Person oder die mit der Stelle verbundenen Tätigkeiten.
Was ist mit der Eingruppierung gemeint?
Die Eingruppierung bezeichnet die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe. Erfüllt diese Tätigkeit die Merkmale einer bestimmten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe, so hat der/die Beschäftigte einen Anspruch auf Bezahlung aus derselben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 des TV-L, des TVöD-Bund oder des TVöD-VKA – je nachdem, ob der/die Beschäftigte auf Landes-, Bundes- oder kommunaler Ebene tätig ist.
Was können Tätigkeitsmerkmale sein?
Diese sind Anforderungen, die zur Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe führen (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 TVöD-Bund, § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L). Darüber hinaus gibt es noch sog. „Heraushebungsmerkmale“. Dabei ist zu prüfen, ob bestimmte Merkmale, wie etwa „selbstständige Leistung“, „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder „Verantwortung“ auf einzelne Arbeitsvorgänge, die in der Gesamttätigkeit anfallen, zutreffen.
Was hat es mit der Stufenzuordnung auf sich?
Für jede Entgeltgruppe gibt es sechs Stufen – zwei Grundentgeltstufen und vier Entwicklungsstufen. Maßgebend für die Zuordnung zu den Stufen ist die einschlägige Berufserfahrung. So können die Beschäftigten nach mehreren Jahren Berufserfahrung in den einzelnen Erfahrungsstufen immer weiter aufsteigen, bis sie irgendwann die höchste Stufe erreicht haben.[MB1] Mit „einschlägiger Berufserfahrung“ ist die berufliche Erfahrung gemeint, die in der vom Dienstherrn übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit erworben wurde (s. Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 TVöD-Bund). Ausbildungszeiten gelten übrigens nicht als einschlägige Berufserfahrung. Eine Ausnahme bildet jedoch das Berufspraktikum nach den Maßgaben des TVöD.
Bei der Eingruppierung ist auch in Teilzeit erworbene Berufserfahrung vollumfänglich zu berücksichtigen.
Beim Stufenaufstieg kann ferner auch die persönliche Leistung eine Rolle spielen. Liegt die erbrachte Leistung über dem Durchschnitt, kann die für das Erreichen der Stufen 4 – 6 erforderliche Zeit verkürzt werden. Doch auch das Gegenteil ist möglich: Wenn die Leistung des Beschäftigten erheblich unter dem Durchschnitt liegt, kann die für das Erreichen der Stufen 4 – 6 erforderliche Zeit verlängert werden.
Die Eingruppierung wirkt „mobilitätshindernd“: So hat der/die Beschäftigte nur Anspruch auf eine höhere Erfahrungsstufe als Stufe 3, wenn er die Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber erworben hat. Ob eine höhere Erfahrungsstufe zu einem anderen Arbeitgeber „mitgenommen“ werden kann, obliegt dem Ermessen des neuen Arbeitgebers.
Die Eingruppierung von Beschäftigten konzentriert sich also weniger auf die auszuübenden Tätigkeiten, sondern vielmehr auf die Person, die diese verrichtet.
FAZIT:
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der entscheidende Unterschied zwischen der Stellenbewertung und der Eingruppierung darin besteht, dass es bei der Stellenbewertung – wie der Name schon vermuten lässt – einzig und allein um die Bewertung der Stelle – nicht der Person, mit der sie besetzt ist – geht.
Bei der Eingruppierung hingegen liegt das Hauptaugenmerk darauf, die Person, mit der eine Stelle besetzt ist, entsprechend seiner Leistung und seiner einschlägigen Berufserfahrung in eine bestimmte Entgeltstufe einzugruppieren.