Bei einer Wiedereinstellung ohne schädliche Unterbrechung bestimmt sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Dabei hat der Dienstherr die zuvor anerkannten Erfahrungsstufen zwingend zu berücksichtigen. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg auch dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Beschäftigungszeiten die Stufenzuordnung bislang erfolgt ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.3.2024, 12 Sa 719/23).
Stufenzuordnung im Rahmen der Wiedereinstellung
In dem vorliegenden Fall ging es um die Stufenzuordnung eines im Bereich des TV-L angestellten Hausmeisters, der einen Monat nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrags wieder eingestellt wurde. Zuvor war er bereits vom 16.06.2012 bis 31.01.2019 (6 Jahre, 7 Monate) bei einem anderen Arbeitgeber sowie vom 01.02.2019 bis 31.07.2022 (3 Jahre, 6 Monate) bei dem aktuellen Arbeitgeber – jeweils im Geltungsbereich des TV-L – beschäftigt.
Zum 01.09.2022 erfolgte die Wiedereinstellung bei dem aktuellen Arbeitgeber. Dieser gelangte unter Anwendungen der Regelungen des § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L allerdings nur zu einer Stufenzuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-L.
Damit war der Hausmeister jedoch nicht einverstanden, denn er erhielt bereits seit Oktober 2018 bei seinem früheren und seit 01.02.2019 bei seinem aktuellen Arbeitgeber eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L. Aus seiner Sicht stellte die Stufenzuordnung daher eine Rückstufung dar, nach welcher er zwei Stufen schlechter stünde als in den vergangenen vier Jahren.
Infolgedessen erhob der Beschäftigte Klage auf Feststellung, dass er auch für den Zeitraum seit September 2022 weiterhin nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-L zu vergüten ist. Damit hatte er sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Unterscheidung zwischen dem Arbeitgeberwechsel und Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber
Das LAG betonte, dass sich die Stufenzuordnung in diesem Fall nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bestimmt, da es sich um eine Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber handelt und nur eine unschädliche Unterbrechung von gerade einmal einem Monat vorliegt. Die Vorschriften aus § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und § 16 Abs. 2 Satz 2a TV-L sind demgegenüber auf Einstellungen anzuwenden, mit denen ein Arbeitgeberwechsel vollzogen wird, nicht aber auf nach dem Arbeitgeberwechsel erneut erfolgende Einstellungen, wie etwa hier infolge des Ablaufs einer vereinbarten Befristung.
Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vollzieht sich nach der Auslegung des LAG Berlin-Brandenburg wie folgt:
- Zunächst ist zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vorliegt. Dies war hier unstrittig gegeben.
- Bei der Feststellung der einschlägigen Berufserfahrung sind zunächst jene 3 Jahre und 6 Monate zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer bei dem aktuellen Arbeitgeber verbracht hat.
- Dem hinzuzurechnen sind hier aber noch weitere zehn Jahre: Denn diese entsprechen der Stufe 5, die dem Arbeitnehmer bereits in dem Beschäftigungsverhältnis zum früheren Arbeitgeber gewährt wurde. Dazu führt das LAG aus: „Unerheblich ist, dass auf der Grundlage des Parteivertrags nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Beschäftigungszeiten [der frühere Arbeitgeber] eine Vergütung nach der Stufe 5 gewährt hat. Die dort vom Kläger zurückgelegten etwa 6,5 Jahre würden nur zu einer Einstufung in die Stufe 4 führen.“
Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass der neue Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TV-L nur im Rahmen des Arbeitgeberwechsels nach § 16 Abs. 2a TV-L eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung der beim vorherigen Dienstherrn erworbenen Stufe treffen kann. Trifft er diese Entscheidung und erkennt die beim vorherigen Arbeitgeber erworbene Stufe, so ist er daran auch im Rahmen einer späteren Wiedereinstellung gebunden und muss entsprechende Beschäftigungszeiten berücksichtigen.
Drohende Ungleichbehandlung zwischen unbefristet und befristet Beschäftigten
Dafür spricht, dass auch das LAG ausführt, dass ansonsten eine unzulässige Benachteiligung derjenigen Beschäftigten droht, die im Rahmen von Kettenbefristungen angestellt sind: „Der Umstand, dass zunächst eine befristete Einstellung erfolgte und darum bei der erneuten Einstellung eine abermalige Stufenzuordnung erforderlich wurde, darf nicht dadurch zu einem Nachteil bei dieser Zuordnung führen, dass die zunächst anerkannte Berufserfahrung wieder untergeht.“
Grundsätze für korrigierende Rückstufung beachten
Mithin kommt eine Rückstufung nach Auffassung des LAG auch im Falle einer Wiedereinstellung nur in Betracht, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen für eine korrigierende Rückstufung vorliegen: „Erweist sich die praktizierte Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren. Im Umfang der Ermessensausübung ist eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.“ Ein solcher korrigierbarer Fehler läge also bspw. vor, wenn der Arbeitgeber irrtümlicherweise förderliche Zeiten anerkannt hat oder derartige Zeiten tatsächlich gar nicht vorliegen. Einen derartigen Irrtum hatte der Arbeitgeber in dem streitgegenständlichen Fall allerdings nicht geltend gemacht, sodass es aus Sicht des Gerichts durchaus möglich sei, dass der Arbeitnehmer über entsprechende förderlichen Vorzeiten verfüge.
Letztendlich gab das LAG dem Anspruch des Klägers statt, wodurch ihm auch nach der Wiedereinstellung die Stufe 5 erhalten blieb. Ob die Entscheidung noch durch das Bundesarbeitsgericht überprüft und ggf. abgeändert wird, bleibt abzuwarten. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfrage hat das LAG jedenfalls die Revision zugelassen.