Wer im Homeoffice arbeitet, nimmt oft das dazugehörige Equipment mit nach Hause. Dort kann man schnell mal das Notebook fallenlassen oder das Handy verlegen. Doch wer haftet, wenn es sich bei den Geräten nicht um die eigenen handelt, sondern um die vom Arbeitgeber?
Der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer zufolge hängt das Ausmaß des Haftens der Arbeitnehmer davon ab, ob die Schäden im Rahmen der betrieblichen oder privaten Nutzung eingetreten sind.
Das heißt konkret: Wird ein Gerät während der betrieblichen Nutzung beschädigt, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit sogar überhaupt nicht. Erst beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsitz haften Beschäftigte in der Regel voll.
Die drei Stufen der Fahrlässigkeit
Generell werden drei Stufen der Fahrlässigkeit unterschieden.
Leichte Fahrlässigkeit. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hat ein Beschäftigter das Firmennotebook mit der „erforderlichen Sorgfalt“ behandelt, so ist das Verhalten als „leicht fahrlässig“ einzustufen. In diesem Fall haftet die angestellte Person in der Regel nicht für die Beschädigung oder den Verlust des Gerätes.
Mittlere Fahrlässigkeit. Ist der Grad der Fahrlässigkeit zwischen „leicht“ und „ grob“ einzustufen, spricht der Gesetzgeber von einer mittleren Fahrlässigkeit. Diese ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Beschäftigte das Notebook im verschlossenen Auto in einer ungefährlichen Wohngegend zurückgelassen hat. Im Falle eines Diebstahls wird der Schaden in der Regel zwischen Arbeitgeber und -nehmer aufgeteilt.
Für die Bildung einer konkreten, individuellen Haftungsquote im Einzelfall werden folgende Bewertungskriterien herangezogen:
- Wie „gefahrgeneigt“ eine Tätigkeit ist, da bei einem arbeitstypisch höheren Haftungsrisiko die Haftungsquote des Beschäftigten sinkt
- Die Schadenshöhe
- Die Versicherbarkeit des Risikos für den Arbeitgeber
- Die Höhe des Arbeitsentgeltes (Stichwort „Risikoprämie“)
- Die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten und die Stellung im Betrieb
Grobe Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die angestellte Person die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und diese Pflichtverletzung subjektiv unentschuldbar ist. Wurde beispielsweise das Dienstnotebook oder -handy in einem Café vergessen, muss der eingetretene Schaden gänzlich ersetzt werden. Ganz besonders schwer wiegt natürlich der Verlust von Arbeitsgeräten, auf denen sensible Daten gespeichert sind.
Kaffee verschüttet – und jetzt?
Wenn ein Arbeitnehmer Kaffee über der Tastatur verschüttet, liege zwar regelmäßig Fahrlässigkeit vor, so Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Lübeck. Da ein solcher Vorfall aber im Grundsatz jedem passieren könne, „wird im Regelfall keine grobe, sondern leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegen“.
Der Fall liegt jedoch anders, wenn der Beschäftigte ständig seinen Kaffee umkippt – und ihn der Arbeitgeber deshalb gebeten hat, keinen Kaffee mehr während der Nutzung des Notebooks zu trinken.
Doch wird ein Gerät privat genutzt und dabei beschädigt, ist eine Haftung allerdings grundsätzlich bei leichter Fahrlässigkeit gegeben. In diesem Fall muss unverzüglich eine Meldung der entstandenen Schäden an den Arbeitgeber übermittelt werden. Auch sollten Beschäftigte bedenken, dass sie eine Abmahnung riskieren, wenn sie Arbeitsgeräte wie Dienstlaptop und -handy ohne Erlaubnis auch privat nutzen.
Übliche Gebrauchsspuren sind nicht schlimm
Arbeitgeber können dagegen bei gewöhnlichen Gebrauchsspuren an Notebook und Diensthandy keine Ansprüche geltend machen. Was jedoch im Verlustfall eines überlassenen Arbeitsgerätes passiert, muss im Einzelfall geklärt werden. Eine Haftung setzt dann aber zumindest ein Verschulden des Beschäftigten voraus.