Diese Frage wird in der kommunalen Praxis rundum den Winterdienst häufig diskutiert.
Als Antwort ein Auszug aus einem Urteil des OLG Menschen: „Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis und Glätte zu bestreuen; dabei muss der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn nur auf die Bedürfnisse des Fahrverkehrs ausgerichtet sein, nicht auf die der Fußgänger. Streupflichtig sind innerorts darüber hinaus nur die belebten, unentbehrlichen Fußgängerüberwege, die über die Fahrbahn führen. Bei einer kleinen untergeordneten Anliegerstraße, die nur wenige nutzen, hat die Kommune der OLG-Entscheidung zufolge keine Streu- und Räumpflicht (OLG München, Az.: 1 U 2676/12).“
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https://www.zeit.de/mobilitaet/2016-12/verkehrssicherheit-eis-schnee-glaette-winterdienst