Organisation und Personal
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VG Trier entfernt Beamten wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit aus dem Dienst

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Rheinland-Pfalz betrieb jahrelang ohne Kenntnis und Genehmigung seines Dienstherrn im Rahmen seiner Nebentätigkeit einen Autohandel. Aufgrund des hohen Maßes an Pflichtvergessenheit verhängte das Verwaltungsgericht (VG) Trier daher die Höchstmaßnahme: Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 4. Kammer hat den Bundespolizeibeamten aus dem Dienst entfernt (VG Trier, Urteil v. 18.07.2024, 4 K 732/24.TR).

Beamter übte nicht genehmigte Tätigkeit auch während Krankschreibung aus

Der Polizist hatte von 2011 bis 2017 in erheblichem Umfang einen privaten Autohandel betrieben, was ihm auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens zur Last gelegt wurde. Hierbei habe er teilweise hohe Umsätze erzielt. Auch sei er seiner Nebentätigkeit während verschiedener Krankschreibungsphasen nachgegangen. Ferner habe er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet.

Polizist erzielte jährlich bis zu 2 Millionen Euro Umsatz aus Nebentätigkeit

Nach Auffassung des Gerichts habe der Beamte damit ein schweres Dienstvergehen begangen, denn die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue.

Dies sei hier bereits wegen der durch den Beamten in seinem Autohandel erzielten Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend, in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro der Fall, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Tätigkeit letztlich gewinnbringend sei. Insgesamt ergebe sich das Bild eines professionell agierenden Unternehmers, der nach innen und außen die Verantwortung für den Autohandel getragen und technische Unterstützungsleistungen wie ein Unternehmer eingekauft bzw. in Anspruch genommen habe. Zudem habe der Beamte seine Unternehmung über die Jahre ausgedehnt.

Erschwerend komme hinzu, dass er auch in Zeiten einer Dienstunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen sei, indem er Kraftfahrzeuge verkauft, Kaufverträge eigenständig unterschrieben und mehrfach den Empfang des Kaufbetrags in bar persönlich bestätigt habe.

Disziplinarische Höchstmaßnahme unumgänglich

Aufgrund der angeführten Argumente sah das VG Trier die Verhängung der Höchstmaßnahme – sprich die Entfernung des Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst – als unumgänglich an. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – habe er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern.

Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polzeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person. Mildernde Umstände zugunsten des Beamten lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.