Wer auf dem Weg vom Bett an seinen Homeoffice-Arbeitsplatz verunfallt, hat nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az: B 2 U 4/21 R) Anspruch auf Unfallversicherungsschutz. Demnach komme es darauf an, ob der zurückgelegte Weg „unternehmensdienlich“ sei.
Damit stehen Beschäftigte auch auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in den eigenen vier Wänden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dass die „Handlungstendenz“ hin zur beruflichen Tätigkeit maßgeblich sei.
Was war passiert?
„Auslöser“ dieser Entscheidung war die Klage eines im Außendienst angestellten Gebietsverkaufsleiters. Auf dem Weg vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer war er im Jahr 2018 auf der Wendeltreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei hatte er sich einen Brustwirbel gebrochen. Jedoch wurde dies von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik nicht als versicherter Wegeunfall anerkannt.
Das BSG wiederum widersprach dieser Auffassung und sprach dem Kläger Leistungen der Unfallversicherung zu. Diese können neben den Behandlungskosten je nach Unfallfolgen auch Rentenzahlungen beinhalten. Als Begründung gab das BSG an, der Weg auf der Treppe habe in engem Zusammenhang mit der Arbeit gestanden. Schließlich habe der Verkaufsleiter seine Arbeit aufnehmen wollen.
Es war ein „Betriebsweg“
Die Kasseler Richter betonten, dass dies unabhängig von einer Gesetzesänderung zum 18. Juni 2021 gilt und auch schon vorher galt. Nach dieser Neuregelung besteht Unfallschutz im Homeoffice „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“.
Somit wird die BSG-Rechtsprechung durch die Gesetzesänderung entsprechend abgesichert. Denn damit sind auch betriebliche Wege innerhalb der Wohnung versichert. Dazu wird künftig wohl auch der Gang zur Küche zählen, um zu essen oder zu trinken. Weiter führte das BSG aus, dass zwar in besagtem Fall kein versicherter Wegeunfall vorgelegen habe. Versicherungsschutz gebe es dabei erst ab dem Durchschreiten der Haustür. Allerdings habe ein versicherter Betriebsweg vorgelegen. Die objektiven Umstände des Einzelfalls hätten gezeigt, dass der Kläger beabsichtigte, seine Erwerbsarbeit zu beginnen. „Das Hinabsteigen der Treppe war unmittelbar unternehmensdienlich“, befand das BSG. Zudem habe sich der Unfall zu einer Zeit ereignet, an der der Mann regelmäßig seine Arbeit beginnt.