Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG; BMF-Schreiben v. 05.08.2020 (III C 2 – S 7107/19/10007 :005)
Das BMF hat Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzessionsabgaben im Rahmen des § 2b UStG genommen. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe ist immer steuerbar. Es handelt sich jedoch um eine steuerbefreite Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12 UStG. Das dingliche Nutzungsrecht i.S.d. § 4 Nr. 12 c) ist ebenso steuerbefreit, wenn es sich hierbei um ebenfalls um eine tatsächliche Vermietung und Verpachtung handelt.
In der Vergangenheit konnten sich betroffene Kommunen lediglich auf BFH-Rechtsprechung (BFH Urt. v. 14.03.2012 XI R/10) berufen. Nun konnte mit diesem Schreiben die Rechtssicherheit für die betroffenen Kommunen jedoch zusätzlich erhöht werden.
Daraus folgt, dass auch hier eine Optierung zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG möglich ist und die Kommune die Konzessionsabgaben inklusive der Umsatzsteuer erheben können. Dies wäre vertraglich zu regeln. Je nachdem welche Pflichten zur Kostenübernahme die Kommune bei Baumaßnahmen oder Reparaturen an der Tiefbauinfrastruktur selbst behält, kann eine solche Regelung und Option sinnvoll sein, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern.
Hier der Link zur Publikation:
BMF Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG
Update vom 11. August 2020:
Für den Fall, dass Ihre Erträge resultierend aus Konzessionsabgaben nicht als steuerbefreite Grundstücksüberlassung i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG zu würdigen sind, ergibt sich folgende Handlungsnotwendigkeit für Sie:
Das vertragliche Entgelt ist auf Brutto-Netto-Differenz, die Verträge sind auf die sonstigen Voraussetzungen an Verträge, die als Beleg im Sinne des § 14 UStG erforderlich sind, anzupassen. Da die Vertragspartner i.d.R. vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfte die Vertragsanpassung was die Liquiditätsfolgen für beide Seiten angeht, grundsätzlich kein Problem darstellen. Da Vertragsverhandlungen mit Konzessionsnehmern i.d.R. keine „Peanuts“ sind, will die Vertragsanpassung jedoch, auch wenn es sich bzgl. der umsatzsteuerlichen Anforderungen um Formalien handelt, gut vorbereitet werden.