Allgemein Finanzen und Steuern
Voraussichtliche Lesezeit: 2 Minuten

Sind Zuschüsse an und von Kommunen (ab 2021) umsatzsteuerpflichtig?

Zuschüsse einer Gemeinde an Vereine oder Tochterunternehmen sowie auch Zuschüsse, welche die Kommune von anderen staatlichen Ebenen (z. B. dem Land) erhält können der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. a. BFH, Beschluss v. 06.05.2014-Az. XI B4/14).

Ob die Umsatzsteuer eine Rolle spielt, hängt davon ab, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies ist auch bereits heute der Fall und hat nichts mit § 2b UStG zu tun.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach der Rechtsprechung ist von einer solchen „entgeltlichen Leistung“ auszugehen, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Hier ist der Leistungsaustausch verankert. Der Leistungsaustausch ist folglich der Dreh- und Angelpunkt bei der Frage, ob ein öffentlicher Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.

Förderungen von konkreten Maßnahmen oder mit konkreten Zwecken (z. B. ein Betriebskostenzuschuss an das Schwimmbad als „Preisauffüllung“ oder der Fitnessbeitragszuschuss an Mitarbeiter) sind steuerbar und abhängig von der bezuschussten Leistung i.d.R. auch steuerpflichtig. Sie bezeichnet man als „unechte Zuschüsse“.

Bei Geldmitteln auf der Grundlage eines Bescheides durch das Land (z.B. Strukturförderung), welche die Kommune erhält, wird hingegen die allgemeine Tätigkeit einer Kommune gefördert. Hier fehlt es an einem Leistungsaustausch, sodass der Zuschuss nicht steuerbar ist. Es handelt sich hierbei um einen „echten Zuschuss“.

Insgesamt betrachtet ist der nicht steuerbare Zuschuss jedoch eher die Ausnahme oder zumindest seltener anzutreffen als der unechte Zuschuss.

Auf den Zuschusszweck und damit verbunden „den Leistungsaustausch“ kommt es also an.

Und hier eine kleine Umfrage zur Einführung von § 2b UStG in Ihrer Kommune (darf auch gerne von anderen JPöR ausgefüllt werden, Dauer 3 Minuten):

Über folgenden Link gelangen Sie unkompliziert zur Umfrage:

https://www.surveymonkey.de/r/S3BMRW9