Organisation und Personal
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Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich für Feiertagszuschläge im TV-L

In seinem Urteil vom 01.08.2024 (Az.: 6 AZR 38/24) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Feiertagszuschläge im Bereich des TV-L. Danach ist bei regionalen Feiertagen maßgeblich, ob es sich am regionalen Beschäftigungsort um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Der Anspruch auf Feiertagszuschläge entsteht also selbst dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag in einem anderen Bundesland ohne Feiertag tätig ist.

Für Beschäftigte, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet werden, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Arbeitnehmer war für Fortbildungsveranstaltung in einem anderen Bundesland

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt. Er nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. Bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.  

Vor diesem Hintergrund bestand der Streitpunkt der beiden Parteien darin, ob dem Beschäftigten für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstrittig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das zuständige Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie auf die Berufung der Arbeitgeberin hin abgewiesen.

Regionaler Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort führt auch bei Arbeit in anderem Bundesland zu Feiertagszuschlägen

Die hiergegen gerichtete Revision des Stelleninhabers hatte vor dem Sechsen Senat des BAG Erfolg. Dem Arbeitnehmer stehen demnach die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im vorliegenden Streitfall in Nordrhein-Westfalen.