Organisation und Personal
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Phasen der Elternzeit sind nicht auf Stufenlaufzeit anrechenbar

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil bestätigte, werden Phasen der Elternzeit nach § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD/TV-L nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet (Urteil v. 22.02.2024, 6 AZR 126/23). Es handele sich dabei weder um eine Diskriminierung des Geschlechts noch um eine unzulässige Benachteiligung von Arbeitnehmern in Elternzeit.

Der Fall

Die Klägerin bekleidet die Stelle „Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II“ im Anwendungsbereich des TVöD (VKA). Sie übt ihre Tätigkeit seit dem 01.03.2006 aus, wobei sie bis zum 31.12.2016 noch nach der alten BAT-Regelung in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1a eingruppiert war, was der „kleinen EG 9“ entsprach. Zum 01.01.2017 erfolgte zunächst die Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) und gleichzeitig aufgrund eines rückwirkend gestellten Antrags der Beschäftigten die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA).

Vor dem BAG stritten sich die beiden Parteien darum, welcher Stufe die Beschäftigte ab dem 01.01.2017 zuzuordnen ist. Denn die Arbeitnehmerin befand sich in Elternzeit vom:

  • 15.01.2013 bis 09.11.2013 (circa 10 Monate)
  • 14.06.2016 bis 17.04.2017 (circa 10 Monate)
  • 21.02.2020 bis 18.01.2021 (circa 11 Monate)

Stufenzuordnung bei der Außerachtlassung der Elternzeit

Wie das BAG feststellte, hätten sich die Stufen der Arbeitnehmerin bei Außerachtlassung der Elternzeit wie folgt entwickelt:

  • Ab 01.03.2006: Stufe 1
  • Ab 01.03.2007: Stufe 2
  • Ab 01.03.2009: Stufe 3
  • Ab 01.03.2012: Stufe 4 (Dabei galt nach der alten Regelung die Besonderheit, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in der Stufe 4 erreicht wurde.)
  • Zum 01.01.2017: Überleitung in die EG 9a, Stufe 5 – denn nach § 29 c Abs. 3 S. 3 TVÜ VKA wurden Beschäftigte in die Stufe 5 übergeleitet, wenn sie eine Stufenlaufzeit von 4 Jahren in der Stufe 4 bereits erfüllt hatten. Die Arbeitnehmerin hatte zum 01.01.2017 bereits 4 Jahre und 10 Monate in der Stufe 4 verbracht.) Gleichzeitig Höhergruppierung in die EG 9b, Stufe 5.

Lässt man allerdings die Zeiten der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit außer Acht, ergibt sich folgender Verlauf:

  • Ab 01.03.2012: Stufe 4
    • 15.01.2013: Unterbrechung der Laufzeit von 10 Monaten und 14 Tagen
    • 10.09.2013: Fortsetzung der Laufzeit
    • 14.06.2016: Unterbrechung der Laufzeit mit 3 Jahren, 5 Monaten und 18 Tagen
  • Zum 01.01.2017: Überleitung in die EG 9a, Stufe 4 (denn die Beschäftigte hatte am 01.01.2017 in der Stufe 4 eine Erfahrungszeit von weniger als 4 Jahren erworben) und Höhergruppierung in die EG 9b, Stufe 4
  • Am 18.04.2017: Beginn der Stufenlaufzeit in der Stufe 4 (nach Rückkehr aus der Elternzeit)
    • 21.02.2020: Unterbrechung der Laufzeit mit 2 Jahren, 10 Monaten und 3 Tagen
    • 18.01.2021: Fortsetzung der Laufzeit
  • Zum 31.03.2022: Stufenaufstieg in die Stufe 5

Bei einer vergleichenden Betrachtung wird deutlich, dass die Arbeitnehmerin im konkreten Fall aufgrund der gehemmten Stufenlaufzeit während der Elternzeiten also erst 5 Jahre und 2 Monate später die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b erreichen konnte. Das BAG hat die Rechtmäßigkeit der Regelung allerdings bestätigt.

Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, weil es an einer Vergleichbarkeit zwischen den aktiven Beschäftigten und den Beschäftigten in Elternzeit fehle. Das Gericht führt dazu aus:

„Der Stufenaufstieg im TVöD knüpft in rechtlich zulässiger Weise an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis an. Bereits deswegen führt die Hemmung der Stufenlaufzeit für die Dauer der Elternzeit nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung. Während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten ruht, wird im Unterschied zur aktiven Tätigkeit keine Berufserfahrung gewonnen.“

Darüber hinaus weist das BAG darauf hin, dass der Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung nicht das Geschlecht, sondern der fehlende Zuwachs an Erfahrungswissen sei.

Kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot.

Ebenso bekräftigt das BAG seine Ansicht, dass die Regelung nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 15 Abs. 6 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verstößt. Denn dieses verlangt nur, dass Beschäftigte die Rechte, die sie zu Beginn der Elternzeit bereits erworben hatten oder dabei waren zu erwerben, bis zum Ende der Elternzeit bestehen bleiben. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass sich Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit in derselben Situation befinden wie vor dieser Zeit.

Die tarifliche Regelung steht damit nach Auffassung des BAG im Einklang. Denn diese stellt sicher, „dass die vor Beginn der Elternzeit absolvierte Stufenlaufzeit erhalten bleibt und nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nahtlos fortgesetzt wird. Nur die Zeit der Elternzeit selbst wird auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet. Damit befinden sich die Beschäftigten im Anschluss an die Elternzeit im Hinblick auf die Stufenlaufzeit in derselben Situation wie vor der Elternzeit.“

Dem steht auch der Neubeginn der Stufenlaufzeit nach der Höhergruppierung nicht entgegen. Denn bei der bloßen Überleitung in die Entgeltgruppe 9a (Stufe 4) wäre der Beschäftigten aufgrund der Überleitungsregelung die bisher erworbene Stufenlaufzeit erhalten geblieben (vgl. § 29c Abs. 3 S. 1 TVÜ VKA). Mit der Höhegruppierung endet jedoch diese Schutzwirkung, denn es bestehen in der höheren Entgeltgruppe keine Erfahrungszeiten. Diesbezüglich liegen somit keine Rechte vor, die die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit „dabei war zu erwerben“, wie das BAG betont.

Somit hat die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9b tatsächlich erst zum 01.03.2022 die Erfahrungsstufe 5 erreicht.