Im Herbst und Winter beginnt traditionell die Erkältungszeit. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Krankmeldung beachten müssen und wie sich eine Arbeitsunfähigkeit auf die Stufenlaufzeit und die Jahressonderzahlung auswirkt.
Wenn ein Beschäftigter wegen Krankheit verhindert ist, muss er sich unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber krankmelden, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen – es muss also angegeben werden, wann er aufgrund seiner eigenen Einschätzung voraussichtlich wieder arbeiten kann (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)).
Art und Weise der Krankmeldung
Die Krankmeldung muss gegenüber dem Vorgesetzten erfolgen. Eine bestimmte Form der Anzeige ist durch das Gesetz nicht vorgegeben. Daher kann die Krankmeldung telefonisch, aber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen, wenn dies innerhalb der Organisation üblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Mitteilung übrigens selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen etc.). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht die Mitteilung gegenüber dem Dritten zur Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Dienstherr von diesem Dritten tatsächlich informiert wird.
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Für privat krankenversicherte Beschäftigte sowie für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (außerdem für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen), gilt:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen (z. B. ab dem ersten Krankheitstag); diese Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers und muss nicht begründet werden. Betrifft dies mehrere Beschäftigte (z. B. durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag), bedarf diese Anordnung der vorherigen Zustimmung des Personalrats.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 01.01.2023 entfiel die Vorlagepflicht einer AU-Bescheinigung für gesetzlich versicherte Beschäftigte an den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss nur noch die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen. Dabei handelt es sich um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht des Beschäftigten.
Die Kommunikation zwischen Arzt und Krankenkasse findet schon seit dem 01.10.2021 elektronisch statt, die elektronische Meldung an den Arbeitgeber erfolgt aber erst seit dem 01.01.2023.
Durch das eAU-Verfahren entfällt lediglich die Nachweispflicht des Beschäftigten. Er bleibt dennoch verpflichtet, sich bei seinem Arbeitgeber unverzüglich arbeitsunfähig zu melden (Anzeigepflicht) und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über einen erstmals oder folgend festgestellten Zeitraum hinaus.
Entgeltfortzahlung nach TVöD und TV-L
Wenn der Beschäftigte ohne sein Verschulden infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD bzw. § 22 Abs. 1 TV-L). Der Anspruch besteht auch in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit.
Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte die ihm vertragsgemäß übertragene Arbeit infolge von Krankheit nicht erfüllen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Unter Krankheit fällt jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Von der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit werden auch medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen (§ 22 Abs. 1 S. 3 TVöD bzw. TV-L) oder ein Unfall umfasst.
Keine Erkrankung im Sinn der Entgeltfortzahlung sind eine normal verlaufende Schwangerschaft, eine künstliche Befruchtung oder medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen.
Wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeit auf die Jahressonderzahlung aus?
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten sechs Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht, nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Besonderheiten ergeben sich aber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung, wenn über die Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlung hinausgehende Krankheitszeiten in die Monate Juli, August oder September (den Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung) fallen. Wird in dem Drei-Monats-Zeitraum Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. § 21 TV-L nicht oder nur an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat vor Beginn der Krankheit.
Wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeit auf die Stufenlaufzeit aus?
Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten sechs Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht (längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche), kommt es nicht zu einer Unterbrechung der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe (§ 17 Abs. 3b bzw. § 17 Abs. 3b TV-L).