„Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister.“
So lautet die Grundsatzentscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 20.01.2020.
Das Zurückgreifen auf Hilfspolizisten zur Überwachung des ruhenden Verkehrs, wie es die Stadt Frankfurt am Main im konkreten Fall tat, ist unrechtmäßig. Auf diese Weise ermittelte Beweise unterliegen einem Verwertungsverbot.
Die Begründung war folgende:
„Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden ist ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol bezieht sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.“
Dieser Beschluss hat nicht nur eine Auswirkung auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs, sondern auch auf die künftige Umsatzbesteuerung der juristischen Personen öffentlichen Rechts, die in einer solchen oder vergleichbaren Leistungen zusammenarbeiten.
So sagt § 2b Abs. 3 Nr. 1 folgendes:
„Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn „die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen (…)“.
Die hier dargestellte Fallkonstellation wäre beim der Verkehrsüberwachung nach dem Beschluss des OLG Frankfurt damit unstrittig gegeben.
Mit Blick auf die Begründung des OLG Frankfurt am Main dürften jedoch einige weitere Leistungen ähnlich zu behandeln sein. In Frage kommt ein gemeinsamer Vollstreckungsinnen- und außendienst von Kommunen, die Zusammenarbeit im Brandschutzbereich der Feuerwehr und nahezu alle hoheitlichen Aufgaben in der Ordnungsverwaltung, dem Bereich Sicherheit und Ordnung oder dem Katastrophenschutz. Grundsätzlich liegt nahe, dass alles betroffen ist, wo ein Vollzug angeordnet werden kann und ein klassisches Über- und Unterordnungsverhältnis von Behörde gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person vorliegt.
Hier der Link zum Beschluss:
Und hier eine kleine Umfrage zur Einführung von § 2b UStG in Ihrer Kommune (darf auch gerne von anderen JPöR ausgefüllt werden, Dauer 3 Minuten):
Über folgenden Link gelangen Sie unkompliziert zur Umfrage: