Des Öfteren werden externe Beratungsunternehmen mit der Bewertung von Stellen in der öffentlichen Verwaltung beauftragt. Bei dem Ergebnis handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, da der Beschäftigte aufgrund der in § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD (VKA) verankerte Tarifautomatik in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten entspricht. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Beschäftigte in kommunalen oder anderen öffentlichen Verwaltungen nicht die Eingruppierung haben, die aufgrund ihrer Tätigkeiten angemessen wäre.
Kommt das bewertende Unternehmen bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass der Beschäftigte von Beginn an zu niedrig eingruppiert war, ist die Eingruppierung seitens des Arbeitgebers entsprechend zu korrigieren. Im Streitfall kann der Beschäftigte Eingruppierungsfeststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Der Bewertungsirrtum wird dann oftmals fälschlicherweise nach den Regeln einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD (VKA) korrigiert. Das hat dann zur Folge, dass die Stufenzeit in der „neuen“ Entgeltgruppe neu beginnt.
Praxis-Beispiel zum besseren Verständnis
Der Beschäftigte ist seit acht Jahren mit einer Tätigkeit betraut, die mit der EG 10 bewertet ist. Tarifgerecht wäre aber eine Eingruppierung in die EG 11. Zu dem Zeitpunkt, wo der Bewertungsirrtum festgestellt wurde, befand er sich bereits in der EG 10 Stufe 4. Dort hat er bereits eine Laufzeit von zwei Jahren erreicht. Würde man die Korrektur nach § 17 Abs. 4 TVöD (VKA) vollziehen, käme er in die EG 11 Stufe 4 und die Laufzeit begänne von Neuem.
Doch in diesem Fall handelt es sich nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat.
Im obigen Beispiel war der Beschäftigte aufgrund der Tarifautomatik von Beginn an in der „richtigen“ Entgeltgruppe eingruppiert, hier in der EG 11. Folglich beginnt zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen – also in der EG 11 Stufe 4 bei einer noch ausstehenden Laufzeit von zwei Jahren.
Eine weitere Möglichkeit, wie es zu einer falschen Eingruppierung kommen kann, besteht darin, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei zunächst richtiger Eingruppierung eine weitere oder andere Tätigkeit auf Dauer übertragen hat, die nach Maßgabe der Tarifautomatik zu einer höheren Eingruppierung führte, ohne dass dies vom Arbeitgeber erkannt oder nachvollzogen wurde. In diesem Fall ist der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt der Übertragung höher eingruppiert. Somit ist die Korrektur der falschen Eingruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD (VKA) vorzunehmen.
Sollte der Zeitpunkt der Höhergruppierung vor dem 01.03.2017 liegen, so ist die Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD (VKA) in der Fassung bis zum 28.02.2017, also betragsmäßig, vorzunehmen.
Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellt höhere Entgelt haben Beschäftigte jedoch nur unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD (VKA), wonach „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von […] dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.“
Wenn auch Sie daran interessiert sind, eine Bewertung der Stellen in Ihrer Verwaltung durchführen zu lassen, kontaktieren Sie uns gerne per Mail (personalberatung@optiso-consult.de) oder telefonisch (0531 61565783).