Viele Beschäftigte sind mittlerweile auch im Urlaub rund um die Uhr erreichbar – auch im Urlaub. Aber müssen Arbeitnehmende über das Diensthandy erreichbar sein und Arbeits-E-Mails checken? Oder gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit?
Fakt ist: Durch die technischen Möglichkeiten ist mobiles Arbeiten für viele mittlerweile Alltag – nicht nur im Büro oder Homeoffice, sondern fast von überall. Aufgrund dieser Flexibilität nimmt die Bereitschaft von Beschäftigten, auch im Urlaub zu arbeiten, weiter zu.
Wie sieht die Regelung in puncto Erreichbarkeit aus?
Grundsätzlich sind Beschäftigte aus arbeitsrechtlicher Sicht nur zu einer Erreichbarkeit im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet. Arbeitsfreie Zeit soll der Erholung dienen. Diensthandy und Laptop dürfen demnach abends, im Urlaub, an Feiertagen oder am Wochenende ausgeschaltet bleiben. Sowohl dienstliche Anrufe als auch E-Mails oder Kurznachrichten müssen nicht beantwortet werden. Etwas anderes gilt selbstverständlich bei Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst – hier muss eine permanente Erreichbarkeit gewährleistet sein.
Was gilt für Führungskräfte?
Hier gilt grundsätzlich nichts anderes – auch für sie ist Freizeit zunächst arbeitsfreie Zeit. Es besteht keine Pflicht zur permanenten Erreichbarkeit. Jedoch sind viele Führungskräfte freiwillig in Absprache mit der Organisation für dringende Notfälle erreichbar.
Kündigung wegen mangelnder Erreichbarkeit ist zweifelhaft
Mitarbeiter, die Anrufe des Vorgesetzten in ihrer Freizeit ignorieren, müssen auch nicht mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Während des gesetzlichen Erholungsurlaubs oder gesetzlich vorgegebener Ruhezeiten haben Beschäftigte keine Pflicht zu arbeiten. Somit wäre eine Kündigung wegen mangelnder Erreichbarkeit unwirksam. Eine derartige Kündigung könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte gegen eine Pflicht zur Erreichbarkeit verstoßen hat, die zulässig im Arbeitsvertrag geregelt war.
Allerdings müsste vorher eine einschlägige Abmahnung an den Arbeitnehmer ergangen sein, worin dem Beschäftigten ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.
EU-Parlament plant Recht auf Nichterreichbarkeit
Bislang gibt es keine rechtliche Vorschrift zu einer Nichterreichbarkeit. Das EU-Parlament plant bereits seit 2021 die Einführung eines Rechts auf Nichterreichbarkeit für Arbeitnehmer. Als nächstes muss nun von der Kommission der rechtliche Rahmen geschaffen werden, den die Mitgliedstaaten dann umsetzen sollen. Mit diesem Recht soll dann verbindlich geregelt werden, dass Beschäftigte außerhalb ihrer Arbeitszeit keine arbeitsbezogenen Aufgaben erledigen müssen. Demnach dürfen sämtliche, zur Kommunikation genutzte Arbeitsmittel (Diensthandy, Laptop etc.) ausgeschaltet bleiben, ohne dass Beschäftigte negative Folgen befürchten müssen.
Arbeitnehmer sollen also außerhalb der regulären Arbeitszeiten weder Telefonate, E-Mails oder andere Formen der digitalen Kommunikation führen müssen. Aus Sicht der Abgehordneten sei ein solches Recht zum Schutz der Beschäftigten mittlerweile unerlässlich, da die Gesundheit unter dem Druck ständiger Erreichbarkeit und durch übermäßig lange Arbeitszeiten leide.
Anschließend liegt es an den EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Rechts sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer es tatsächlich in Anspruch nehmen können, ohne etwaige Benachteiligungen oder gar Entlassungen befürchten zu müssen.