Für viele Arbeitnehmende ist Sommer- gleich Urlaubszeit. Der lang geplante Urlaub kann endlich angetreten werden oder der Urlaub für das nächste Jahr ist bereits in Planung. Urlaub ist bezahlte Freizeit, die der Erholung und damit der Regeneration sowie dem Erhalt der Arbeitsleistung dient. Der Mindesturlaub wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und darf nicht unterschritten werden.
Wie hoch ist jedoch der Mindesturlaub, wer kann ihn beanspruchen und ab wann besteht ein Anspruch auf Urlaub? Dies sind Fragen, die sich nicht nur Arbeitnehmende bei einem Jobwechsel stellen. Auch manche langjährige Mitarbeitende machen sich Gedanken darüber.
Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs
Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen haben gem. § 2 BUrlG in jedem Kalenderjahr Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Damit ist es unerheblich, in welchem Umfang Mitarbeitende beschäftigt sind. Auch Minijobber und Saisonkräfte haben somit einen Anspruch auf Urlaub.
Der Mindestjahresurlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Das Bundesurlaubsgesetz definiert die Werktage als Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. (Vgl. § 3 BUrlG). Der Samstag gilt folglich als Werktag.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind gem. § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage zu runden.
Beginn des Urlaubsanspruchs
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Beschäftigte erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Es kommt hier nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsverhältnis rechtlich Bestand hat.
Beispiel:
Die Wartezeit für ein ab 1. Juli 2023 bestehendes Arbeitsverhältnis beginnt am selben Tag, auch wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme am Montag, den 3. Juli 2023 erfolgte.
Somit ist es unerheblich, ob es sich um den ersten Tag des Arbeitsverhältnisses um einen freien Tag, Sonn- oder Feiertag handelt. Bis zum Ablauf der sechs Monate steht Arbeitnehmenden nur ein Teilanspruch zu (vgl. § 5 Abs. 1 a BUrlG).
Auch während der Probezeit kann daher schon Urlaub in Anspruch genommen werden, da bereits anteilig ein Anspruch erworben wird.
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Eine Kündigung im laufenden Jahr wirkt sich auch auf den Mindesturlaub aus, da dieser jährlich gewährt wird. Wechseln Mitarbeitende den Arbeitgeber im zweiten Halbjahr, so haben diese bisher den vollen Jahresurlaub erworben und beim neuen Arbeitgeber einen Teilurlaubsanspruch. Um Doppelurlaub auszuschließen, wird beim früheren Arbeitgeber über den anteiligen Anspruch hinaus genommener Urlaub, bezogen auf den Mindesturlaub, beim neuen Arbeitgeber gekürzt (vgl. § 6 Abs. 1 BUrlG).
Beispiel:
Ein Beschäftigter wechselt zum 01.08.2023 zum Arbeitgeber B. Zu diesem Zeitpunkt hat er beim Arbeitgeber A einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Bei Arbeitgeber B würde er einen Teilanspruch von 7 Tagen bis zum 31.12.2023 erwerben.
Der Beschäftigte hat bereits bei A 15 Tage Urlaub genommen. Da ihm anteilig bis einschließlich 31.07.2023 nur 13 Tage zustehen würden, wird der Anspruch bei B um 2 Tage gekürzt. Somit wird Doppelurlaub verhindert.
Um dies zu gewährleisten, besteht für Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 2 BUrlG die Pflicht, eine Bescheinigung über bereits genommenen oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Berechnung des Urlaubsanspruchs
Um die Höhe des tatsächlichen Mindesturlaubs zu berechnen, wird die Gesamtdauer des Urlaubs durch 6 dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage von Arbeitnehmenden multipliziert. Für eine Beschäftigte Person mit 5 Arbeitstagen ergibt sich:
24 Urlaubstage / 6 Werktage x 5 Arbeitstage = 20 Mindesturlaubstage
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit sich auf 5 Tage verteilt, erhalten ebenfalls 20 Mindesturlaubstage, bzw. den vollen vertraglichen Urlaub, da der Urlaubsanspruch anhand der Arbeitstage berechnet wird. Ist jedoch deren Arbeitszeit auf weniger als 5 tatsächliche Arbeitstage verteilt, so wird der Urlaubsanspruch entsprechend berechnet.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält tarifvertraglich bei einer 5-Tagewoche 30 Tage Urlaub bei einer Teilzeitbeschäftigung verteilt auf 3 Arbeitstage.
30 Urlaubstage / 5 Werktage x 3 Arbeitstage = 18 Urlaubstage
Somit erhalten Vollzeitbeschäftigte wie auch Teilzeitbeschäftigte insgesamt sechs Wochen Urlaub, da die übrigen Arbeitstage (hier: 2 Arbeitstage) ohnehin frei sind.
Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit
Aufgrund des Mutterschutzgesetzes dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Da diese Zeiten als Beschäftigungszeiten gelten, dürfen diese nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt in dieser Zeit erhalten. Ein bestehender Urlaubsanspruch darf daher im laufenden oder Folgejahr in Anspruch genommen werden.
Anders verhält es sich mit der Elternzeit. Gem. § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, den Mitarbeitende in Elternzeit verbringen, um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung muss jedoch durch den Arbeitgeber erklärt werden.