Diejenigen, die den Anwendungsbezug des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG verfolgt haben, dürften gerade durch die letzten BMF-Schreiben (primär BMF Schreiben v. 14.11.2019) beobachtet haben, dass die praktische Anwendbarkeit der Norm kaum auf fruchtbaren Boden fällt.
Das Thema ist nach wie vor brandaktuell. Die vorhandene Literatur kann die Lücke des fraglichen Anwendungsbezugs jedoch nicht schließen.
Eine derzeit von Herrn Prof. Dr. Schubert betreute Bachelorarbeit am FB Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz hat daraufhin 4 Interviews mit renommierten Steuerexperten (1 Richter am Finanzgericht im Senat für Umsatzsteuer, 2 Verfasser aus Kommentierungswerken zur USt, 1 Professor für Steuerlehre) geführt.
Die Ergebnisse in Kürze:
- § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG hat keinen eigenen Anwendungsbereich, sondern konkretisiert lediglich § 2b Abs. 1 S. 2 UStG
- Ein eigener Anwendungsbereich der Norm ist derzeit nicht absehbar, eine praktische Anwendbarkeit nicht möglich, realistisch erscheinen spätere besondere Einzelfälle durch konkretisierende Rechtsprechung
- die Regelung ist nicht unionsrechtskonform
- ursächlich für den Einzug der Norm dürfte die Förderung politischer Ziele im damaligen Koalitionsvertrag (Stärkung interkommunaler Zusammenarbeit) gewesen sein