Eigentlich hätten Bund und Länder bis Ende vergangenen Jahres insgesamt 575 Verwaltungsleistungen digital verfügbar machen sollen. Dieses Ziel wurde nicht erreicht, doch das „Onlinezugangsgesetz 2.0“ soll die Digitalisierung voranbringen. Insbesondere die Koalitionspartner FDP und Grüne fordern mehr Verbindlichkeit und Tempo.
Keine Umsetzungsfrist im Onlinezugangsgesetz 2.0
Der Gesetzesentwurf des „OZG 2.0“ beinhaltet derzeit keine Frist zur Umsetzung vor. „Die Vorschläge, die im aktuellen Entwurf enthalten sind, enthalten sind, weisen in die richtige Richtung – an zwei Stellen sehe ich jedoch deutlichen Verbesserungsbedarf“, sagt die Innenpolitikerin Misbah Khan (Grüne).
Es sei nicht gut, dass in dem nun vorgelegten Entwurf keine Umsetzungsfrist mehr genannt werde. Ohne „Druck bei den verantwortlichen Akteuren in Bund, Ländern und Kommunen“ komme man nicht schnell genug voran. Ihrer Meinung nach wäre ein Rechtsanspruch auf einen Online-Zugang zu Verwaltungsleistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt. Dadurch würden die verantwortlichen Akteure stärker in die Pflicht genommen. Die Folge wäre Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen sowie für die staatlichen Stellen, die mit der Umsetzung betraut sind.
Sanktionen bei nicht rechtzeitiger Digitalisierung?
Eine allgemeine Frist zur Umsetzung aller wichtigen Dienstleistungen sei laut FDP-Digitalexperte Volker Redder nicht zielführend – für einzelne Leistungen sei dies aus seiner Sicht allerdings notwendig: „Ich will keine zahnlose Frist in einem Onlinezugangsgesetz 2.0. Ich will konkret darüber reden, welche Leistungen den Bürgern spätestens wann zur Verfügung stehen müssen.“ Dafür brauche es auch Sanktionen. Es müsse „wehtun“, wenn die öffentliche Hand ihre Verpflichtungen zur Digitalisierung nicht erfülle.
Entwurf für ein OZG 2.0
Fünf Jahre hatten Bund und Länder Zeit, um ihre Verwaltungsleistungen zu digitalisieren – vom Beschluss des Bundestages 2017 bis Ende des letzten Jahres. Das „OZG 2.0“ soll die Digitalisierung vorantreiben. Der Entwurf des Innenministeriums sieht eine Streichung der „OZG-Umsetzungsfrist zugunsten einer noch zu regelnden Schwerpunktsetzung und begleitenden Evaluierung“ vor.