Organisation und Personal
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Der „Bachelor Professional für Straßenbetriebsmanagement“ im Kontext der Eingruppierung

Seit Juli 2023 gibt es mit dem neuen Fortbildungsberuf „Bachelor Professional für Straßenbetriebsmanagement“ eine bundesweite Aufstiegsmöglichkeit für Straßenwärter – vorher war eine gleichwertige Weiterbildung lediglich in drei Bundesländern möglich. Dieser Abschluss ist der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe zuzurechnen und entspricht dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR).

Bachelor Professionals für Straßenbetriebsmanagement verantworten als Führungskräfte die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Grünflächen und Nebenanlagen sowie zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht. Sie sind für die Jahresarbeitsplanung und die Steuerung der personellen, technischen und materiellen Ressourcen zuständig, beraten Kundinnen und Kunden und stellen die Funktionsfähigkeit von Betriebsgebäuden und technischen Anlagen sicher. Als Führungskräfte verantworten sie die Personalführung, fördern die Beschäftigten in ihrer beruflichen Entwicklung und sind verantwortlich für die Ausbildung.

Zulassungsvoraussetzungen

Um zur Prüfung zum „Bachelor Professional für Straßenbetriebsmanagement“ zugelassen zu werden, benötigt man zunächst eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten drei- oder dreieinhalbjährigen gewerblich-technischen Ausbildungsberuf eine mindestens zwei Jahre umfassende Berufspraxis; ansonsten ist eine mindestens fünfjährige Berufspraxis mit wesentlichen inhaltlichen Bezügen zu den prüfungsrelevanten Aufgabenstellungen erforderlich (siehe auch § 2 der StrBetrManBAProFV).

Über die Zulassung entscheidet abschließend der Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle.

„Bachelor Professional“ vs. Handwerksmeister

Müssen deswegen auch alle Handwerksmeister eine entsprechende zusätzliche Prüfung ablegen? Die Antwort des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) ist dahingehend eindeutig: „Den Titel (Bachelor Professional, Anm. d. Verf.) können alle Personen führen, die eine Meisterprüfung im Handwerk bestanden haben.“ Weitere Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen. Auch seien beide Titel gleichwertig.

Wer die Meisterprüfung im Handwerk bestanden hat, hat laut ZDH automatisch auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt. Das betreffe damit auch Meister, die vor dem 1. Januar 2020 (Einführung des Abschlusses „Bachelor Professional“) ihren Meistertitel erworben haben.

Nach welchen Merkmalen erfolgt die Eingruppierung?

Im öffentlichen Dienst trifft man Angehörige dieses Tätigkeitsfeldes allen voran bei den Straßenbauverwaltungen oder bei der Autobahn GmbH des Bundes an. Die Stelleninhaber erhoffen sich durch die angedachte Gleichstellung des Meistertitels mit dem Bachelor Professional mehr Anerkennung für diesen Berufszweig. Insofern ist zu klären, wie sich diese Fortbildung in die Eingruppierung einfügt bzw. nach welchen Tätigkeitsmerkmalen die Stellenbewertung zu erfolgen hat.

Szenario 1: Ein Beschäftigter mit abgelegter Meisterprüfung

Wie bereits erwähnt, darf sich ein Beschäftigter, der eine Meisterprüfung abgelegt hat, automatisch auch „Bachelor Professional“ nennen, ohne eine entsprechende zusätzliche Fortbildung absolvieren zu müssen. In diesem Fall würde die Eingruppierung unstrittig auf Grundlage der Merkmale für Meisterinnen und Meister (Teil A, Abschnitt I, Ziffer 4 der Entgeltordnung zum TVöD VKA) durchgeführt werden.

Szenario 2: Ein Absolvent der Qualifizierung „Bachelor Professional“ ohne abgelegte Meisterprüfung

Die Zugangsvoraussetzung zu den „Meister-Merkmalen“ wurde von den Tarifvertragsparteien eindeutig definiert: Diese Merkmale gelten für Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben.

Ein Stelleninhaber, der zwar die Fortbildung „Bachelor Professional“ erfolgreich bestritten, jedoch keine Meisterprüfung abgelegt hat, würde demzufolge die geforderte Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen und müsste demnach nach der sog. „-1-Regel“ (s. Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung zum TVöD) eingruppiert werden.

Hierzu gibt es aktuell jedoch noch keinerlei Rechtsprechung oder sonstige verbindliche Regelungen, sodass hier ein gewisser Interpretationsspielraum besteht.

Es braucht klare Regeln seitens der Tarifvertragsparteien

Der „Bachelor Professional“ findet auch in anderen handwerklichen Tätigkeitsfeldern Anwendung, sodass seit 2020 jedem Meisterabsolventen im Handwerk auch zeitgleich der „Bachelor Professional“ ins Zeugnis eingetragen wird.

In Bezug auf das vorliegend beleuchtete Berufsfeld des Straßenwärters löst der „Bachelor Professional“ sogar zukünftig das Absolvieren der entsprechenden Meisterprüfung (Straßenwärter) ab. Nach den derzeitigen Regelungen wäre es somit unmöglich für Absolventen der Qualifizierung „Bachelor Professional für Straßenbetriebsmanagement“, nach den Tarifmerkmalen für Meisterinnen und Meister eingruppiert zu werden, da diese Qualifizierung bislang nicht im TVöD aufgenommen wurde.

Somit braucht es klare Regelungen seitens der Tarifvertragsparteien darüber, ob die vergleichsweise neue Qualifizierung „Bachelor Professional“ mit dem erfolgreichen Ablegen einer Meisterprüfung auch tarifrechtlich gleichzusetzen und somit eine Eingruppierung nach Meister-Merkmalen eröffnet ist.