Organisation und Personal
Voraussichtliche Lesezeit: 2 Minuten

Corona-Quarantäne bei Arbeitnehmern: Entgeltfortzahlung oder Entschädigung?

Eine kurze Begebenheit:

Ein Arbeitnehmer klagte im Mai 2020 über Kopf- und Magenschmerzen, weswegen er seinen Arzt aufsuchte. Dieser machte vorsorglich einen Covid-19-Test bei seinem Patienten und informierte das Gesundheitsamt, welches daraufhin eine Quarantäne anordnete. Außerdem wurde der Arbeitnehmer vom Arzt krankgeschrieben.

Letztendlich war der Corona-Test negativ. Zunächst hatte der Arbeitgeber aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet, diese aber eingestellt, als er von der Quarantäneanordnung erfahren hatte.

Stattdessen ging er dazu über, eine – geringere – Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu zahlen. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der Differenz und berief sich darauf, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und arbeitsunfähiger Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vorgehen.

Wie urteilte das Arbeitsgericht Aachen?

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt – der Arbeitgeber wurde – mittlerweile rechtskräftig zur Zahlung der Differenz verurteilt (zum Nachlesen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az.: 1 Ca 3196/20).

Was besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz?

Gemäß den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss die Erkrankung des Arbeitnehmers die einzige Ursache dafür sein, dass er nicht arbeiten kann. Nur dann hat er einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt.

Was besagt das Infektionsschutzgesetz?

Nach § 56 Abs. 1 IfSG enthält jeder Berufstätige, der „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger“ in Bezug auf eine Infektion gilt, eine geldliche Entschädigung. Denn durch die infektionsschutzrechtliche Maßnahme der angeordneten Quarantäne und dem damit einhergehenden Verbot der Ausübung der Tätigkeit haben diese Personen einen Verdienstausfall erlitten.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz angeordneter Quarantäne?

Das ist in der Tat möglich. Das Arbeitsgericht begründet seine Ansicht wie folgt:
Der Arzt hatte als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten dessen Kopf- und Magenschmerzen angegeben – keinen konkreten Corona-Verdacht. Demnach sei dies die einzige Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten könne. Im Gegenzug bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG nur für sog. „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige“ und „Krankheitsverdächtige“.
Nur wenn der Arbeitnehmer zu einer dieser drei Gruppen zählt und er aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme – sprich der Quarantäneanordnung – einen Verdienstausfall zu beklagen hätte, wäre die nachrangige Regelung des Infektionsschutzgesetzes zur Anwendung gekommen.

Es hätte also ein entsprechender Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdacht vorliegen müssen.

Quelle: Corona-Quarantäne bei Arbeitnehmern: Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz? (anwalt.de)