Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Praktikum nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden muss, wenn es Voraussetzung ist, um ein Studium aufzunehmen (Az.: 5 AZR 217/21).
Worum ging es im konkreten Fall?
Eine Frau wollte an einer Privatuniversität Medizin studieren. Laut Zulassungsordnung der Uni, musste sie dafür im Vorfeld ein sechsmonatiges Praktikum in der Krankenpflege absolviert haben. Ohne dieses hätte sie das Studium nicht beginnen dürfen. Sie absolvierte das Praktikum schließlich 2019 bei einer Klinik in Trier – allerdings unbezahlt. Die Frau war jedoch der Meinung, dass ihr für das Praktikum der damalige Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde zustehe, weshalb sie die Klinik verklagte. Es ging um insgesamt 10.000 EUR plus Urlaubsabgeltung.
Die Vorinstanzen – das Arbeitsgericht Trier und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – entschieden: Der Frau steht kein Mindestlohn zu, weil das Praktikum ein Pflichtpraktikum gewesen sei. In diesem Fall gebe es nach § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) kein Geld.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Kurz gesagt: Die Frau bekommt keinen Mindestlohn. Denn nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG muss kein Mindestlohn gezahlt werden, wenn der Zugang zu einem Studium von einem Praktikum abhängt. Im Gesetz wird dieser Passus als „hochschulrechtliche Bestimmung“ bezeichnet.
Es geht also dabei nicht nur um Fälle, in denen das Praktikum während des Studiums absolviert werden muss, sondern auch dann, wenn eines geleistet werden muss, um überhaupt studieren zu dürfen, bekommt man keinen Mindestlohn. Das gelte auch dann, wenn man sich an einer Privatuni bewirbt, die staatlich anerkannt ist.
Sind Praktika immer unbezahlt?
Nein, es gibt Fälle, in denen Praktikantinnen und Praktikanten den Mindestlohn bekommen müssen. Das ist etwa der Fall, wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung handelt, das länger als drei Monate dauert. Doch um die Arbeitgeber begrenzen derartige Praktika oftmals auf ebendiese drei Monate, um die Mindestlohn-Zahlung zu umgehen.