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BGH: Unbefristete vertragliche Verpflichtung zum sozialen Wohnungsbau von Kommune an Wohnbaugesellschaft unwirksam

Eine unbefristete Zweckbindung einer Kommune zum sozialen Wohnungsbau gegenüber einer Wohnungsbaugesellschaft ist unwirksam. Dies gilt auch dann wenn eine Kommune einer Gesellschaft günstig Bauland überlassen hat, so der BGH (BGH,Urt.v. 08.02.2019, Az. V ZR 176/17).

Eine Wohnungsgenossenschaft hatte geklagt: Die Stadt Langenhagen hatte der dort ansässigen Wohnungsbaugesellschaft, 1995 Sozialbauwohnungen verkauft. Dafür hatte die Stadt der Gesellschaft ein günstiges Darlehen gewährt und im Gegenzug eine Zweckbindung als Sozialwohnungen in den Vertrag aufgenommen. Diese Zweckbindung war vertraglich als „unbefristet“ deklariert. Die Wohnungsgenossenschaft hatte darauf hin geklagt.

Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle hatten die Klage zunächst abgewiesen. Der BGH hat nun das Urteil des OLG Celle mit seinem Urteil aufgehoben.

Was zunächst konsequent und „gerecht“ klingt, könnte schwerwiegende Folgen für den sozialen Wohnungsbau haben, denn die Verfahrensweise in Langenhagen ist vielerorts üblich. Wenn Zweckbindungen ablaufen, kann auf diese Weise kein bezahlbarer Wohnraum mehr gesteuert werden.

Hier die Link zum Urteil:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=92262&linked=pm