Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung vornimmt, kann die Eingruppierung nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2016 in von der Beklagten betriebenen Kliniken der Neurologie und Akutgeriatrie als Ergotherapeutin beschäftigt. Im Dezember 2017 stellte sie im Zuge der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA einen Antrag auf Höhergruppierung von der EG 8 in die EG 9b. Im darauffolgenden Jahr wurde durch die Beklagte eine korrigierende Rückgruppierung in die EG 9a TVöD-VKA vorgenommen, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 9b nicht vorlagen.
Nach Ansicht der Klägerin sei sie weiterhin nach EG 9b zu vergüten. Sie beruft sich darauf, dass eine korrigierende Rückgruppierung der Beklagten aus Gründen des Vertrauensschutzes verwehrt sei. Das Arbeitsgericht hatte die Feststellungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte ihr stattgegeben. Die Entscheidung lag nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG).
Korrigierende Rückgruppierung hat nicht gegen Vertrauensschutz verstoßen
Das BAG hat entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene korrigierende Rückgruppierung nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen hat.
Grundsätzlich kann ein Beschäftigter aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers über die vorgenommene Eingruppierung einen „begrenzten Vertrauensschutz“ in Anspruch nehmen. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegt dem Arbeitgeber aber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher vorgenommenen Eingruppierung, wenn sich eine Beschäftigte im Prozess auf die vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe stützt.
Höhergruppierung anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltgruppe zum TVöD
Die auf einen Antrag der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Höhergruppierung begründet hierbei kein über einen „begrenzten Vertrauensschutz“ hinausgehendes gesteigertes Vertrauen. Die von der Beklagten zu Beginn des Jahres 2018 auf einen Höhergruppierungsantrag der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Zuordnung zur höheren EG 9b TVöD-VKA beruhte nicht auf einer Überprüfung und anschließenden Korrektur einer nunmehr für rechtswidrig erachteten vormaligen Eingruppierung, sondern es lag eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung nach einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA vor. Von dieser gehe kein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr aus, welches einer korrigierenden Rückgruppierung nach den dargestellten Maßstäben entgegenstehe.
Deshalb konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bereits zuvor die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur EG 8 TVöD-VKA anhand der neuen Entgeltordnung überprüft und diese erst nach der Höhergruppierung in die EG 9b TVöD-VKA aufgrund der erst danach als fehlerhaft erkannten Bewertung korrigieren wollte.
Das BAG konnte jedoch auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob die Klägerin eine Vergütung nach EG 9b TVöD-VKA beanspruchen konnte. Aus diesem Grund hat es die Sache an das LAG zurückverwiesen.