Die Urlaubsplanung ist häufig Thema zu Beginn eines Jahres. Urlaub wird direkt beantragt und auch genehmigt. Und dann endlich, Urlaub! Jedoch wurde schon mancher Urlaub durch eine unerwartete Erkrankung zunichte gemacht. Nun stellt sich die Frage, woran man denken muss.
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Tage einer Arbeitsunfähigkeit werden gem. Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, soweit ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit, also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorliegt (vgl. § 9 BurlG). Es ist zu beachten, dass nicht mit jeder Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern nur dann, wenn die spezifische Ausübung der Tätigkeit behindert würde.
Um die Anrechnung der Urlaubstage auf den Jahresurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, sollten Beschäftigte auch am Urlaubsort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von Bedeutung, auf welche Beschäftigte Anspruch haben, weshalb auch die Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber gelten.
Neben den beiden grundsätzlichen Anzeigepflichten über die Arbeitsunfähigkeit selbst und die voraussichtliche Dauer ist der Arbeitgeber bei einer Erkrankung im Ausland auch über den Aufenthaltsort schnellstmöglich (z.B. per Telefon oder E-Mail) zu informieren (vgl.
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG). Bei der Rückkehr ins Inland, sind sowohl die Krankenkasse als auch der Arbeitgeber zu informieren.
Folgen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Urlaub
Da Beschäftigte im Falle der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (vgl.
§ 3 EFZG), bedarf es hier unbedingt des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit. Damit einhergehend wird der Urlaub nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, weshalb ein nach § 11 BUrlG gezahltes Urlaubsentgelt zurückgezahlt oder mit der Entgeltfortzahlung verrechnet werden muss.
Auch darf der Urlaub nicht eigenständig über den beantragten Zeitraum um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden. Nach Genesung haben Beschäftigte am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der nicht angerechnete Urlaub ist nochmals gesondert zu gewähren.
Urlaub während einer Arbeitsunfähigkeit?
Wie verhält es sich jedoch, wenn Beschäftigte vor dem Antritt des Urlaubs erkranken und infolge arbeitsunfähig sind? Darf man dennoch in den Urlaub fahren?
Grundsätzlich gilt: Alles, was der Genesung hinderlich ist, muss die beschäftigte Person unterlassen. Daher ist es nicht von vornherein untersagt, den Urlaub anzutreten. Zudem könnten Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung einholen, welche bestätigt, dass der geplante Urlaub der Genesung nicht hemmend entgegensteht. Ferner empfiehlt es sich, dies mit der oder dem Vorgesetzten zu besprechen. Da Arbeitgeber den Grund der Arbeitsunfähigkeit für gewöhnlich nicht kennen, lassen sich durch den vorherigen Austausch Missverständnisse und Ärger vorbeugen. Andernfalls könnten seitens des Arbeitgebers möglicherweise Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen.