Allgemein
Voraussichtliche Lesezeit: 1 Minute

Arbeitsrecht: Tierschutz schränkt Direktionsrecht des Arbeitgebers ein

Bild Hund

Zwar ist das Urteil nicht ganz neu, dafür aber umso interessanter.

Der Fall:

Ein Auslieferungsfahrer im Bereich Catering liefert Mittagessen an den Kundenstamm seines Arbeitgebers.

Seine Arbeitszeiten sind montags bis freitags 8 bis 13 Uhr.

Seine Frau ist in Vollzeit berufstätig.

Er pflegt seinen Schwiegervater und kümmert sich nach dem Feierabend um seinen Hund.

Sein Arbeitgeber beabsichtigt an den Freitagen die Arbeitszeit zu verlängern, damit das Essen frischer für das Wochenende angeliefert werden kann.

Damit ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagt. Er beruft sich auf die Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters und auch auf die Betreuung seines Hundes.

Das Urteil:

Das AG Hagen (Urteil vom 16.02.2021 – 4 Ca 1688/20) gibt dem Arbeitnehmer recht.

Als relevanter Grund wird jedoch nicht etwa die Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters, sondern die Betreuung des Hundes durch das Arbeitsgericht angegeben.

Aus Gründen des Tierschutzes könne der Hund am besagten Freitag nicht > 7 Stunden allein gelassen werden. Die Unterbringung in einer Tierpension sei dem Arbeitnehmer nur dann zuzumuten, wenn zwingende betriebliche Gründe vorlägen, so das Arbeitsgericht.

Hier die Einzelheiten zum Urteil:  https://openjur.de/u/2370646.html