Die Jahressonderzahlung für das Jahr 2024 nach TVöD bzw. TV-L wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Was ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung und bei Altersteilzeit der Beschäftigten zu beachten?
Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung
Jeder Beschäftigte, der am 01.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht – z. B. wegen Elternzeit –, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Mithin besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.
Wurde das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem 01.12. beendet, bekommt der Arbeitnehmer keine Jahressonderzahlung. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.
TVöD-Jahressonderzahlung 2024
Die Jahressonderzahlung 2024 nach § 20 TVöD beträgt
- für Beschäftigte nach TVöD (VKA)
- 84,51 % für die Entgeltgruppen 1 – 8,
- 70,28 % für die Entgeltgruppen 9a – 12 und
- 51,78 % für die Entgeltgruppen 13 – 15 des in den Monaten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts sowie
- für Beschäftigte nach TVöD (Bund)
- 90 % für die Entgeltgruppen 1 – 8,
- 80 % für die Entgeltgruppen 9a – 12 und
- 60 % für die Entgeltgruppen 13 – 15.
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung
Die Grundlage bildet das in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt.
Berücksichtigt werden
- das monatliche Tabellenentgelt
- in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit, Techniker-, Meister-, Programmiererzulage
- nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Nicht berücksichtigt werden z. B.
- Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan vorgesehen)
- Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien
- Krankengeldzuschuss
- Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld)
- Zahlung nach dem TV Inflationsausgleich
TVöD-Jahressonderzahlung: Kürzung des Anspruchs (Zwölftelungsregelung)
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD hat (sog. Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 TVöD).
- Jahressonderzahlung bei Mutterschutz und Elternzeit
Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen BEschäftigungsverbten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde, nicht vermindert (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 c TVöD).
- Jahressonderzahlung bei Krankheit
Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten gegenüber erbracht. Eine länger andauernde Krankheit kann zwar zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine derartige Verminderung unterbleibt aber für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (bis zur Dauer von sechs Wochen), denn die Entgeltfortzahlung ist „monatliches Entgelt“ i. S. d. § 20 Abs. 2 TVöD, oder für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 TVöD).
TV-L-Jahressonderzahlung 2024
Auch bei Arbeitsverhältnissen, die dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegen, wird eine Jahressonderzahlung gewährt. Sie ist in § 20 TV-L geregelt und wird ebenfalls im November ausgezahlt.
Sie beträgt
- 87,43 % für die Entgeltgruppen 1 – 4,
- 88,14 % für die Entgeltgruppen 5 – 8,
- 74,35 % für die Entgeltgruppen 9a – 11,
- 46,47 % für die Entgeltgruppen 12 und 13 sowie
- 32,53 % für die Entgeltgruppen 14 und 15 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Anspruch auf Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung auch für Beschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten vorzunehmen: Zeiträume vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses haben in voller Höhe in die Berechnung einzufließen. Für den Zeitraum der Aktivphase stehe der Arbeitnehmerin die Jahressonderzahlung anteilig zu – und zwar jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben (BAG, Urteil v. 25.07.2023, 9 AZR 332/22).
Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Oft taucht die Frage auf, ob die Jahressonderzahlung eine „Weihnachtsvergütung“ ist, die nach § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) (teilweise) unpfändbar ist. Dies verneinte das BAG jedoch, weil sie nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird. Vielmehr hat die Jahressonderzahlung Vergütungscharakter. Sie soll geleistete Arbeit honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt deutlich wird (BAG; Urteil v. 18.05.2016, 10 AZR 233/15).