Ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung besteht im Anwendungsbereich des TVöD VKA auch für Arbeitnehmer, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Bei maßgeblichen Stichtagen komme es nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung an, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Bei der Jahressonderzahlung fordert das BAG in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten.
Eine Arbeitnehmerin, die sich seit dem 1. Oktober 2020 in der Freizeitphase ihres Arbeitsteilzeitverhältnisses im Blockmodell befand, begehrte von ihrer Dienstgeberin, einer Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen, eine anteilige Jahressonderzahlung sowie eine Corona-Sonderzahlung. Für das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) Anwendung.
Zugrundeliegende tarifvertragliche Regelungen für Sonderzahlungen
Nach § 20 TVöD VKA besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Die Höhe bestimmt sich jeweils nach dem in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
Für den Erhalt der einmaligen Corona-Sonderzahlung ist gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung unter anderem maßgeblich, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand.
Corona-Sonderzahlung unabhängig von tatsächlicher Arbeitsleistung
Im Hinblick auf die Corona-Sonderzahlung führte das BAG aus, dass es im Tarifvertrag keinerlei Anhaltspunkte für das Erfordernis einer tatsächlichen Arbeitsleistung gebe. Auch eine Auslegung anhand des Tarifzwecks führte aus Sicht des BAG zu keinem abweichenden Ergebnis: Die Zahlung als steuerrechtlich uneigennützige Unterstützungsleistung spreche vielmehr dafür, dass die Tarifparteien die finanziellen Belastungen der Beschäftigten aufgrund der Corona-Pandemie unabhängig von einer Arbeitsleistung abmildern wollten. Das BAG kürzte jedoch den Anspruch der Arbeitnehmerin um die Hälfte, da sich die Berechnung der Corona-Sonderzahlung in den tarifvertraglichen Regelungen nach der arbeitsrechtlich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit richtete. Mithin entschied das BAG, dass die Bemessung der Jahressonderzahlung nach der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit keine unzulässige Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sei.
Jahressonderzahlung stellt Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung dar
Bezüglich der Jahressonderzahlung führte das BAG aus, dass diese – im Gegensatz zur Corona-Sonderzahlung – unter anderem eine Gegenleistung für die zuvor erbrachte Arbeitsleistung darstelle. Jedoch stellte es zugleich klar, dass dabei ausnahmslos alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile unabhängig von deren Fälligkeit in den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase einfließen müssten. Das während der Freistellungsphase gezahlte Entgelt sei daher überwiegend als Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit anzusehen.
Berechnung der Jahressonderzahlung nach Zeitabschnitten
Daher fordert das BAG im Hinblick auf die Jahressonderzahlung eine differenziertere Betrachtung nach Zeitabschnitten: So sollten Zeiträume vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses in voller Höhe in die Berechnung einzufließen. Für den Zeitraum der Aktivphase stehe der Arbeitnehmerin die Jahressonderzahlung anteilig zu – und zwar jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben. Aus Sicht des BAG ist dabei irrelevant, dass die Arbeitnehmerin zum Fälligkeitszeitpunkt bereits in die Freistellungsphase eingetreten war, da sich die Entgeltbestandteile bereits während der Aktivphase erarbeitet habe.
Das BAG geht sogar noch einen Schritt weiter: Aufgrund dessen, dass nach der tarifvertraglichen Regelung die Auszahlung eines Teilbetrags der Jahressonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, hätte die Dienstgeberin bereits mit der Vergütung des letzten Monats der Arbeitsphase anteilig die Jahressonderzahlung an die Arbeitnehmerin bezahlen müssen. In diesem Fall bestehe laut dem BAG für die Dienstgeberin kein Ermessensspielraum, wie ihn die tarifvertragliche Vorschrift grundsätzlich vorsieht.
Da die Höhe der auf die einzelnen Zeiträume entfallenden Vergütung nicht bekannt war, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen (BAG, Urteil v. 25.07.2023, 9 AZR 332/22).