Kaum ein beruflicher Werdegang ist so reglementiert wie die Beamtenlaufbahn. Oftmals fehlt es an Perspektiven zur Qualifizierung und Aufstiege sind nur sehr umständlich möglich. Dabei ist immer wieder über den Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst zu lesen. Daher soll im Folgenden einmal beleuchtet werden, welche Möglichkeit des Aufstiegs für Beamt*innen des ehemals gehobenen Dienstes in den ehemals höheren Dienst bestehen.
Das niedersächsische Laufbahnrecht
Einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist das Laufbahnprinzip. Dadurch sollen die verschiedenen Anforderungskriterien hinsichtlich des spezifischen Einsatzes der Beamt*innen und die damit verbundenen qualitativen Anforderungen definiert und differenziert werden. In Niedersachsen wird das Laufbahnprinzip durch die Einteilung in Fachrichtungen und Laufbahngruppen umgesetzt. Die Unterteilung der Beamtenlaufbahn erfolgt in zwei Laufbahngruppen mit jeweils zwei Einstiegsämtern.
1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 (ehemals Laufbahn des einfachen Dienstes)
2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 (ehemals Laufbahn des mittleren Dienstes, A5 – A9)
1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemals Laufbahn des gehobenen Dienstes, A9 – A13)
2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemals Laufbahn des höheren Dienstes, A13 -14)
Der Zugang zu einem Einstiegsamt – und damit zur entsprechenden Laufbahn – ist dabei an zu erfüllende Voraussetzungen, die Laufbahnbefähigung, geknüpft (vgl. §§ 4, 15 Nds. Laufbahnverordnung NLVO). Somit ist für Bachelorabsolvent*innen nach Einstellung im 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 und Durchlaufen der entsprechenden Laufbahn eine Beförderung höchstens in das Verzahnungsamt der Besoldungsgruppe (BesGr.) A13 – welches zugleich das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist – möglich.
An dieser Stelle soll es jedoch nicht um die Vor- oder Nachteile des Laufbahnrechts, sondern vielmehr um akademische Qualifizierungsmöglichkeit gehen. Grundlegend stellt sich die Frage, wie Beamt*innen des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst wechseln können.
Die Laufbahnbefähigung für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 hat, wer die Bildungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 und 3 NLVO erfüllt und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NLVO). Da der Vorbereitungsdienst an dieser Stelle nicht in Betracht kommt, bleibt dieser unberücksichtigt.
Bildungsvoraussetzung für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist gem. § 24 Abs. 2 NLVO ein mit einem Master oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium. Ferner müssen die Studiengänge nach Abs. 3 geeignet sein, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Die Anlage 4 zur NLVO bestimmt, welche Studiengänge für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifizieren (vgl. § 25 Abs. 1 NLVO). Hierzu zählen für die Fachrichtung Allgemeine Dienste insbesondere Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten.
Weiterhin bestimmt der § 25 Abs. 2 NLVO die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit. Diese kann innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes ausgeübt worden sein, soweit in Anlage 4 NLVO nichts anderes bestimmt ist. Ohne hier auf die einzelnen Merkmale einzugehen, kann gesagt werden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, nachdem Beamt*innen Tätigkeiten eines Amtes der Besoldungsgruppe A13 wahrgenommen haben. Die Dauer der Tätigkeit muss gem. § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 NLVO drei Jahre betragen. Bisher gibt es für Laufbahnbeamte der Allgemeinen Dienste keine unmittelbar für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt qualifizierenden Masterabschlüsse. Darin offenbart sich die Komplexität des Laufbahnrechts und die für Beamt*innen fehlenden akademischen Qualifizierungsperspektiven und direkten Aufstiegschancen.
Somit können Beamt*innen nach Einstellung in BesGr. A9 und Durchlaufen der entsprechenden Laufbahn nach BesGr. A14 befördert werden, wenn ein qualifizierender Masterabschluss gegeben ist und eine dreijährige qualifizierende berufliche Tätigkeit (hier: im 2. Einstiegsamt, BesGr. A 13) ausgeübt wurde. An dieser Stelle sei gesagt, dass behördeninterne Qualifizierungsmaßnahmen zum Aufstieg möglich sind, diese jedoch ausschließlich mit dem Willen des Dienstherrn möglich sind.
Masterstudium als Fernstudium
Um die Bildungsvoraussetzungen des § 15 NLVO zu erfüllen entscheiden sich immer mehr Beamt*innen des gehobenen Dienstes zu einem Masterstudium. Während die Vielfalt an Management-Studiengängen wie dem Master of Businessadministration (MBA) zugenommen hat, haben sich auch Studiengänge wie der Master of Public Administration (MPA), speziell für den öffentlichen Dienst, etabliert.
Nicht der Masterabschluss allein sollte der Grund eines Studiums sein. Vielmehr sollten intrinsische Gründe, insbesondere das Erlangen von fundiertem Wirtschafts- und Managementwissen, sowie Fachwissen für den Berufsalltag im Vordergrund stehen. Die Trendstudie Fernstudium 2023 der Internationalen Hochschule zeigt, dass 21,6 Prozent der Befragten sich persönlich weiterentwickeln möchten (Stichwort: lebenslanges Lernen) und 13,5 Prozent ihre Chancen am Arbeitsmarkt verbessern möchten. Lediglich 7 Prozent sehen eine mittelfristige finanzielle Verbesserung als Motivation.
Ein Fernstudiengang bietet die Möglichkeit, mit dem Beruf nicht pausieren zu müssen, was insbesondere für das Durchlaufen der Ämter der Laufbahngruppe 2 von Vorteil ist. Die Zeit für das Studium kann frei eingeteilt werden, dennoch ist eine Mehrbelastung am Abend oder Wochenende vorprogrammiert. Dies führt zu vermehrtem Stress. Die Trendstudie offenbart jedoch, dass 94,7 % der Befragten mit dem Fernstudium zufrieden sind.
Chancen und Risiken für Dienstherren
Neben dem Laufbahnrecht ist die Finanzierung eine weitere Hürde zum akademischen Aufstieg. Nur die wenigsten Dienstherren finanzieren einen Masterstudiengang ihrer Beamt*innen. Dies mag zum einen daran liegen, dass nur ein geringes Interesse an einem Aufstieg besteht und zum anderen an mangelnden Personalentwicklungsprogrammen. Insbesondere letzteres ist die Grundlage des Risikos, dass Absolventen eines Masterabschlusses sich zu anderen Dienstherren bewerben, wenn sie in der bisherigen Dienststelle keine Entwicklungspotenziale erkennen. Denn unlängst steht der öffentliche Dienst nicht nur mit der Privatwirtschaft in Konkurrenz, sondern auch miteinander.
Die Chance für den Dienstherrn liegt darin, dass Beamt*innen Fachkenntnisse erlangen und sich aufgrund der Doppelbelastung im Durchhaltevermögen und Selbstorganisation bewiesen haben. Mit entsprechenden Entwicklungsangeboten, die nicht erst nach Abschluss eines Studiums oder gar erst mit Erreichen der BesGr. A13 kommuniziert werden, ist eine langfristige Bindung möglich.
Fazit
Wie die obige Betrachtung zeigt, ist ein Aufstieg aufgrund akademischer Qualifikation möglich, jedoch sehr umständlich und nur langfristig attraktiv. Darüber hinaus entgehen dem Dienstherrn Möglichkeiten, Beamt*innen zu fördern und das akademische Fachwissen effektiv zu nutzen. Für Beamt*innen kann das Fernstudium jedoch sehr attraktiv sein, da dieses neben dem Durchlaufen der Laufbahn absolviert werden kann und die Einschränkungen des Laufbahnrechts aufhebt, ohne wie bei Qualifizierungsmaßnahmen auf einen bestimmten Dienstherrn angewiesen zu sein. Damit werden die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten stark vergrößert.