Die Annahme von Vergünstigen ist nach Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie nach § 3 Abs, 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) strikt verboten. Was gilt alles als „Vergünstigung“? Und gilt dies auch für kleinere Aufmerksamkeiten?
Durch Korruption erleiden die öffentliche Organisation sowie die betroffenen Beschäftigten einen massiven Verlust an Integrität und an Vertrauen in die Unparteilichkeit.
Korruption im öffentlichen Dienst – strafrechtliche Regelungen
Nach§ 331 Abs. 1 StGB werden Amtsträger, Europäische Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn sie für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die Tat wird nicht bestraft, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt (§ 331 Abs. 1 StGB).
Das Merkmal des Tatbestandes Bestechlichkeit für die gleiche Zielgruppe ist, dass der Beamte eine Diensthandlung vornimmt oder für die Zukunft verspricht und dadurch seine Dienstpflichten verletzt (§ 332 Abs. 1 StGB).
Nach § 333 StGB (Vorteilsgewährung) werden auch die Personen bestraft, die den betreffenden Amtsträgern Vorteile anbieten oder sie zu einer bestimmten Diensthandlung verleiten wollen (§ 334 StGB, Bestechung).
Taten nach § 332 StGB und § 334 StGB können in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, z.B. wenn der Vorteil besonders bedeutend ist oder gewerbsmäßig gehandelt wird.
Nach § 3 Abs. 2 TVöD dürfen Beschäftigte von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Aufmerksamkeiten, wie z. B. Werbeartikel.
Gemäß § 77 BBG begehen Beamte (auch wenn sie sich schon im Ruhestand) befinden ein Dienstvergehen, wenn schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen – etwa wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Geschenken, Belohnungen etc. verstoßen.
Was ist eine unerlaubte Zuwendung?
Es existieren mehrere Arten von Zuwendungen.
Ein Geschenk oder eine Belohnung ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird.
Unter Provisionen versteht man ein Entgelt, das für die Vermittlung oder de Abschluss von Verträgen gezahlt wird.
Als sonstige Vergünstigungen sind z. B. günstige Darlehen, Bewirtungen und Einladungen zu Veranstaltungen bekannt.
Innenrevision öffentlicher Dienst
Das BMI nennt die Interne Revision als präventiv ausgerichtete Institution, die grundsätzlich das gesamte Verwaltungshandeln umfasst. Sie überprüft, ob die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich interner Regelungen eingehalten werden sowie die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Die Bewertung wird dabei unabhängig und objektiv. Die Berichterstattung erfolgt dabei an die Behördenleitung.
Als Grundlagen dienen folgende Dokumente, die beim BMI heruntergeladen werden können:
- Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung
- Leitsätze des Bundesrechnungshofes zur Internen Revision als Steuerungsinstrument der Behördenleitung
- „Regelungen zur Integrität“
Maßnahmen zur Korruptionsprävention
Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden, um Korruption zukünftig zu verhindern:
- In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten empfiehlt sich das „Mehr-Augen-Prinzip“, also die Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäftigte.
- Das Bestellen einer Ansprechperson für Korruptionsprävention, die Beschäftigte, Dienststellenleitungen und auch Bürger betreut, kann abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ebenfalls zielführend sein. Zu ihren Aufgaben würde auch die Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen gehören. Jedoch darf die Ansprechperson keine Disziplinarbefugnisse besitzen.
- In Behörden mit besonders korruptionsgefährdeten Aufgabengebieten sollte nach erstmaligem Feststellen der besonderen Korruptionsgefährdung festgestellt, nach organisatorischen oder verfahrensmäßigen Änderungen der Aufgabeninhalte oder spätestens nach fünf Jahren geprüft werden, ob eine Risikoanalyse durchzuführen ist.
- Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisationseinheit zur Überprüfungund Bündelung der Maßnahmen zur Korruptionsprävention eingerichtet werden.