Wenn Arbeitnehmer im Begriff sind, eine neue Stelle anzutreten, kommt es nicht selten vor, dass sich der neue Vorgesetzte mit dem früheren über den betreffenden Beschäftigten austauscht. Doch inwieweit ist dies zulässig?
Darf der zukünftige Arbeitgeber den Ex-Vorgesetzten als Referenz heranziehen?
Im Bewerbungsprozess werden vom Arbeitgeber immer Zeugnisse angefordert. Doch diese werden nicht selten von den Arbeitnehmern selbst geschrieben oder sind das Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleiches im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Wenn der Arbeitgeber daher bei seinem neuen Mitarbeiter nachfragt, ob er dessen ehemaliges Unternehmen kontaktieren darf und dieser dem zustimmt, ist ein solches Vorgehen unproblematisch. Der ehemalige Vorgesetzte darf in diesem Fall eine wahrheitsgemäße Auskunft erteilen. Doch was ist, wenn ohne oder gar gegen den Willen des Arbeitnehmers personenbezogene Informationen eingeholt werden? Dann sieht die Gemengelage schon anders aus.
Wahrung des Persönlichkeitsrechts ist wichtig
Grundsätzlich ist eine derartige Informationsbeschaffung nicht zulässig, da sie das Persönlichkeitsrecht verletzt. Es obliegt allein dem Arbeitnehmer, ob diese Informationen geteilt werden dürfen oder nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der ehemalige Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe bestimmter Auskünfte besteht.
In diesem Fall dürfen bestimmte Informationen weitergegeben, jedoch mit zwei erheblichen Einschränkungen:
- Sie dürfen nur das Arbeitsverhältnis selbst betreffen
- Sie müssen wahrheitsgemäß sein.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 05.07.2022 entschieden, dass ein Ex-Vorgesetzter andere Arbeitgeber vor möglichen Gefahren schützen darf (Az.: 6 Sa 54/22). Es müssen dafür sehr wichtige Gründe vorliegen, die zumindest annähernd strafrechtliche Relevanz haben.
Unterlassungserklärung und Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
Als Arbeitnehmer hat man durchaus auch die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, sollte ein ehemaliger Vorgesetzter unwahre oder gar private Details (z. B. Hobbys, Parteizugehörigkeit, Familienstand) preisgeben, die keine Beziehung zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Theoretisch besteht dann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz. Erfahrungsgemäß ist es jedoch schwer, diesen durchzusetzen, da dafür nachgewiesen werden müsste, dass der Beschäftigte nur wegen der Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten nicht eingestellt wurde.
Jedoch kann direkt Kontakt mit dem Ex-Arbeitgeber aufgenommen und dieser mittels einer strafbewehrten Unterlassungsklage dazu aufgefordert werden. Die Unterlassung kann der Arbeitnehmer auch gerichtlich geltend machen. Hierfür reicht es, wenn dieser nachweisen kann, dass die betreffende Person eine unzulässige bzw. nicht wahrheitsgemäße Auskunft erteilt hat.