Normalerweise ist Schadensersatz steuerlich neutral. Denn der Schaden selbst verursacht Kosten oder Abschreibungen, weshalb der Gewinn zwangsläufig sinkt. Der Schadensersatz hingegen erhöht den Gewinn zum Ausgleich.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Doch keine Regel ohne Ausnahme: § 8b Abs. 3 S. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG), Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, schließt bestimmte Gewinnminderungen in der Bilanz bei der Ermittlung des Einkommens aus.
Dies betrifft nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG) u. a.
- Gewinnanteile oder Dividenden
- sonstige Bezüge aus Aktien, auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge von einem anderen als dem Anteilseigner bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden
- auch verdeckte Gewinnausschüttungen
- Genussrechte am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft
- Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- an Genossenschaften sowie einer optierenden Gesellschaft
Bezüge aus für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG als verwendet geltende Ausschüttungen einer Körperschaft gehören demnach nicht zu den Einnahmen.
Gibt es einen Unterschied zwischen Gewinn und Gewinn?
Ja: Abschreibungen auf den Anteil als GmbH an einer anderen Firma mindern den Gewinn – dürfen das aber nach § 8b KStG für steuerliche Zwecke nicht, wenn die GmbH Ausschüttungen erhält und dies bei der GmbH als Empfänger eine Besteuerung als Dividende auslöst.
Genau darum ging es bei einem Fall, den das Finanzgericht München zu entscheiden hatte (FG München vom 22.06.2020, Az: 7 K 137/18). Dabei beteiligte sich eine GmbH „K“ 2012 an der einer Ltd. „R“. K leistete insgesamt 250.000 Euro für 36 Prozent der Anteile der R. Aufgrund des Verhaltens eines Dritten kam es zu einer Wertminderung der R-Geschäftsanteile aus anderweitigen Gründen. Die K-GmbH musste daraufhin die Beteiligung an R abschreiben. Gleichzeitig forderte K Schadensersatz von dem Dritten.
Wie schlug sich die Abschreibung der R-Anteile in der Bilanz der K-GmbH nieder?
Zunächst wird der bilanzielle Gewinn gemindert. Hier gelten die handelsrechtlichen Vorschriften. Dazu folgende beispielhafte Rechnung:
- Abschreibung 100.000 Euro
- Schadensersatzforderung, also Gewinnerhöhung nur 80.000
- Verlust 20.000 Euro
Das Finanzamt war mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Steuereinnahmen nicht einverstanden. Es erhöhte den bilanziellen Gewinn außerbilanziell um die Abschreibung von 100.000 Euro. Der Gewinn für steuerliche Zwecke wird außerhalb der Bilanz um gerade diese Abschreibung wieder erhöht. Damit ist im Zwischenergebnis unstrittig, dass eine Gewinnerhöhung erfolgen muss.
Dürfte dann im Umkehrschluss die Schadensersatzforderung den Gewinn nicht auch nicht erhöhen?
Nein, sagt das Gericht. Wenn der verursachte Schaden den Gewinn gar nicht mindern darf, dann ist der Schadensersatz trotzdem zu versteuern. Diese Stellungnahme wird vom Gericht mit folgenden Überlegungen begründet:
- Bei der Schadensersatzzahlung handele es sich nicht um einen „Gewinn“ aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft – ein solcher würde bei der Ermittlung des Einkommens der K-GmbH außer Ansatz bleiben.
- Der Schadensersatzanspruch beruhe auf einem Vergleich. Dieser Anspruch betreffe somit den Vermögensschaden in Form des verlorenen Kapitals, der der klagenden K-GmbH durch die Investition in die R entstanden ist.
- Die Schadensersatzzahlung oder -forderung stellt eine Betriebseinnahme dar bzw. gehört zum Betriebsvermögen der Klägerin. Daran ändere auch nichts, dass die Gewinnminderungen der Anteile an der R Ltd. nicht zu berücksichtigen sind.
- Den Schadensersatzanspruch sieht das Gericht in objektivem sachlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an der zum Betriebsvermögen der K-GmbH gehörenden R Ltd.
- Bei dem Schadensersatz handelt es sich auch nicht um ein besonderes Entgelt oder einen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG, mit der Folge der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG.
- Der Schadensersatz betreffe nur due Vermögensebene und stelle kein Entgelt für die Überlassung von Kapital dar.
- Die Schadensersatzleistung ist bei wirtschaftlicher Betrachtung keine erfolgsneutrale Rückzahlung des von der Klägerin in die R eingezahlten Kapitals.
- Die Schadensersatzleistung ist bei wirtschaftlicher Betrachtung keine erfolgsneutrale Rückzahlung des von der Klägerin in die R eingezahlten Kapitals. Dies würde einen hinreichend wirtschaftlichen Zusammenhang voraussetzen zwischen:
- der Schadensersatzleistung und
- den Kapitalzahlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Begründung der Beteiligung an der R.
Im vorliegenden Streitfall komme der Schadensersatzleistung jedoch eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Anspruch der K-GmbH auf Schadensersatz beruhe auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund.
Letztendlich erhöhte die Schadensersatzleistung den Gewinn und hatte somit eine höhere Steuer für die K-GmbH zur Folge.
Vorbeugen ist besser als Heilen
Wenn es in der eigenen Organisation bspw. zu Verlusten in der Kasse oder im Warenbestand kommt, ist derjenige Mitarbeiter, der Ihnen als Arbeitgeber in Ausübung seiner Tätigkeit einen finanziellen Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Voraussetzung ist jedoch immer, dass Ihr Beschäftigter eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat und dies ursächlich für den Schaden war. Jedoch ist so ein Anspruch oft nur schwer durchsetzbar, weshalb Sie als Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen sollten, wonach Ihr Mitarbeiter verschuldensunabhängig für einen Fehlbestand haftet (Garantiehaftung).