Am 22.09.2021 hatten sich die Gesundheitsminister der Länder und Jens Spahn darauf geeinigt, dass bundesweit ab dem 1.11.2021 für Ungeimpfte keine Quarantäne-Entschädigung mehr gezahlt werden soll.
Dies gilt jedoch Stand jetzt nicht für Beamte.
Häufig wird dabei von Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld gesprochen, jedoch ist damit lediglich die Quarantäne-Entschädigung oder Lohnersatzleistung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gemeint.
Quarantäne-Entschädigung ist subsidiär
Was heißt das? Der Anspruch, über den die Gesundheitsminister diskutiert haben, greift nur dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der Quarantäne tatsächlich kein Geld bekommt. Wenn der Beschäftigte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber hat, ist dieser vorrangig – es gibt keinen Anspruch, der für Ungeimpfte ausgeschlossen werden kann.
In Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gab es im Übrigen auch eine Entscheidung vom Arbeitsgericht Aachen (30.03.2021, 1 Ca 3196/20), woraus eindeutig hervorgeht, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für kranke Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt, da diese einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Diese Meinung wird auch von den Verwaltungsgerichten vertreten. Im letzten Jahr äußerten sich diese dahingehend, dass der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (OVG Lüneburg, Beschuss vom 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 -), auch bei 14 Tagen bejaht (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 107/21.KO -).
In den eben beschriebenen Urteilen ging es jedoch nicht um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern um den Anspruch „gesunder“ Beschäftigter aus § 616 BGB, den diese bei einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung haben können, wenn diese nicht im Arbeits- bzw. Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Die Quarantäne-Entschädigung betrifft daher nur gesunde Menschen, die in Quarantäne geschickt werden und keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben.
Genau da setzt der Beschluss an: Denn Landesbehörden sollen demnach nur noch dann zahlen, wenn der in Quarantäne befindliche Arbeitnehmer, geimpft ist.
Diese Änderung zulasten der Ungeimpften könnte sich als problematisch erweisen.
Fragerecht nach dem Impfstatus?
Denn wie soll der Arbeitgeber erfahren, wer geimpft und wer nicht geimpft ist, wenn er nicht danach fragen darf? Schließlich ist nach § 23a IfSG die Frage nach der Impfung nur für bestimmte Berufsgruppen (Pflege, Gesundheitsbranche, Schule & Kita) erlaubt.
Einige Juristen sehen dabei ein „Fragerecht durch die Hintertür“ – immerhin benötige der Arbeitgeber diese Daten, um seinerseits Ansprüche prüfen zu können. Andererseits wurde durch die Diskussionen der letzten Wochen deutlich, wie sensibel die persönlichen Daten geschützt werden. Insbesondere die Dokumentation von solchen Informationen könnte datenschutzrechtlich mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Arbeitgeber befinden sich hier also in einer gefährlichen Zwickmühle.
Im Impfausweis sind nämlich auch Daten enthalten, die der Arbeitgeber auch nicht „über die Hintertür“ abfragen darf – von einer Dokumentation derselben ganz zu schweigen.
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