Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffen wird. Darin wird geregelt, wann und zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, ohne dass entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen müssen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag kann auch vereinbart werden, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde und wenn ein Kündigungsschutzverfahren vermieden werden soll. Ein Aufhebungsvertrag wird hingegen vereinbart, ohne dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird. Beide Verträge haben miteinander gemein, dass sie die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Der Aufhebungsvertrag regelt, zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Zu den Regelungen kann u. a. zählen, ab wann der Arbeitnehmer freigestellt wird, ob und in welcher Höhe er eine Abfindungszahlung erhält oder auch welche Resturlaubsansprüche bestehen. Der Vorteil besteht darin, dass relativ schnell Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Außerdem können so eine Kündigung und ein teures Kündigungsschutzverfahren vermieden werden. Ein Aufhebungsvertrag regelt sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schneller als ein Kündigungsschutzverfahren.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren kann, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – sprich vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (diese kann im öffentlichen Dienst bis zu sechs Monaten betragen, s. § 34 TVöD) – endet. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn der Arbeitnehmer eine lange Kündigungsfrist hat und relativ zeitnah in einen neuen Job wechseln möchte.
Hinzu kommt noch, dass weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen müssen. Ein Aufhebungsvertrag wird oftmals zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung geschlossen. So kann der Arbeitgeber ein teures Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundene Wirksamkeitsprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht vermeiden.
Worauf muss man als Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag achten?
Eine formale Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags besteht nur dann, wenn beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – den Vertrag unterschrieben haben. Er unterliegt damit der sog. „Schriftformerfordernis“. Ein Aufhebungsvertrag kann – muss aber nicht – Sperr- und Ruhezeiten hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld auslösen. Allerdings führt ein vernünftig und rechtssicher formulierter Aufhebungsvertrag nicht zu solchen Sperr- und Ruhezeiten. Es entstehen für Sie als Arbeitnehmer also keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Am besten wäre es wohl, im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Führen der Vertragsverhandlungen oder zumindest mit der dahingehenden Überprüfung des Aufhebungsvertrages zu beauftragen, um etwaige sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
Checkliste: Was sollte in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
- Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Bei langen Kündigungsfristen: Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (sog. Sprinter- oder Turboklausel)
- Ob eine Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt, ob diese widerruflich oder unwiderruflich ist und wie lange der Arbeitnehmer ggf. freigestellt wird
- Ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird
- Welche Bonusansprüche bzw. welche variablen Vergütungsansprüche bestehen
- Resturlaubsansprüche, Urlaubsentgeltansprüche, Ansprüche aus Überstundenguthaben
- Ggf. Dauer der Nutzung des Dienstwagens
- Regelungen zum Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis
- Handhabe der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung
- Herausgabeansprüche