In der digitalisierten Arbeitswelt hat auch das Berufsfeld der „Crowdworker“ in den letzten Jahren einen immer größeren Stellenwert eingenommen.
Was sind „Crowdworker“?
Damit sind selbstständige, freiberuflich Arbeitende, die am Computer sitzen und für Unternehmen gewisse Aufträge erledigen. Diese können z. B. darin bestehen, Online-Software zu testen, Produkte zu fotografieren oder Texte für Websites oder Online-Shops zu verfassen.
Die Beschäftigung solcher Crowdworker führte jedoch immer wieder zu Problemen: Ein Crowdworker hatte nämlich innerhalb von elf Monaten für ein Unternehmen insgesamt 2.978 Aufträge ausgeführt. Das Unternehmen wollte ihm nun keine Aufträge mehr anbieten, wogegen der Crowdworker klagte: Er war nämlich der Ansicht, dass zwischen ihm und dem Unternehmen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Letzteres reagierte sofort: Das Unternehmen kündigte ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich – für den Fall, dass der Kläger vor Gericht Erfolg haben würde.
So kam es schließlich auch – das BAG sah in der Tat in den Vertragsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis begründet.
Als Begründung wurde § 611a BGB angeführt:
- Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Der Beschäftigte verrichtet seine Arbeit also
- weisungsgebunden
- fremdbestimmt und
- und in persönlicher Abhängigkeit
Außerdem müssen alle Umstände bei der Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Demnach wurde die Zusammenarbeit über die vom Unternehmen betriebene Online-Plattform so gesteuert, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit nicht frei gestalten könne.
Der Crowdworker war zwar vertraglich nicht dazu verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Jedoch bestand dafür der konkrete Anreiz, da die Plattform über ein Bewertungssystem verfügt, nach dem sich die Vergütung mit der Anzahl der angenommenen Aufträge erhöht habe.
Somit lautete die Schlussfolgerung des BAG, dass durchaus ein Arbeitsverhältnis vorlag.
Dieses Urteil kann auch Konsequenzen für Sie als Arbeitgeber haben:
Neben der arbeitsrechtlichen betrifft das nämlich auch die sozialversicherungsrechtliche Ebene. Sie könnten nämlich als Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, bis zu fünf Jahre rückwirkend sämtliche Beträge zur Sozialversicherung – einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile – nachzuzahlen.
Doch Sie können auch schon im Vorfeld tätig werden, um Überraschungen vorzubeugen:
Wenn Unklarheit darüber besteht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit besteht, können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV darüber beantragen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Sie müssten dann im Zweifelsfall nur die Sozialversicherungsbeiträge ab Bekanntgabe der Entscheidung der DRV zahlen.
Quelle: BAG bestätigt: Crowdworker können Arbeitnehmer sein | WEKA