Ein häufig anzutreffendes Thema in der öffentlichen Verwaltung bei der Vorbereitung auf die Umstellung auf den § 2b UStG stellen die Erträge in Zusammenhang mit der Jagdpacht dar. Auch wenn die Erträge keinesfalls einen Großteil des Gesamtvolumens ausmachen, möchten wir Ihnen kurz die Einzelheiten vorstellen:
In der Regel wird einer Jagdgenossenschaft auf einer bestimmten Jagdfläche das Recht eingeräumt, die in diesem Gebiet lebenden Tiere zu jagen. In allen uns bekannten Fällen handelt es sich hierbei um privatrechtliche “Verpachtungsverträge”.
Da es für eine umsatzsteuerfreie Verpachtung/Überlassung von Grundstücken i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG darauf ankommt, dass der Vertragspartner (hier die Jagdgenossenschaft) das Grundstück so in Besitz nehmen kann als wäre er Eigentümer und somit Dritte von der Nutzung ausschließen kann, haben wir bereits in der Vergangenheit empfohlen, diese Erträge als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln. Maßgeblich hierfür sind aus unserer Sicht zwei Dinge:
- Die Jagdgenossen können Dritte nicht vom Betreten des Grundstückes ausschließen und Ihnen werden somit keine eigentümerähnlichen Rechte eingeräumt. Es handelt sich eher um das Recht die Tiere jagen zu dürfen.
- Der Umsatzsteueranwendungserlass gibt ein ähnliches Regelbeispiel (für die Erträge in Zusammenhang mit einer Fischereipacht) vor, das die Steuerbefreiung ausschließt, da es sich um einen “Vertrag besonderer Art” handelt. So heißt es in Abschnitt 4.12.9 Abs. 2 Nr. 15: “Der Eigentümer einer Wasserfläche räumt ein Fischereirecht ein, ohne die Grundstücksfläche unter Anschluss Dritter zu überlassen”.
Diese Auffassung wurde in einer Verfügung des Bayrischen Landesamts für Steuern vom 13.04.2021 genauso bestätigt. Hier der Link zur Verfügung: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Umsatzsteuer/Verfuegungen_BayLfSt/S_7416.1.1-2-7_St33_vom_13.04.2021.php?f=Nuernberg-Zentral&c=n&d=x&t=t#hauptinhalt
Unser Ansprechpartner für Beratung zu § 2b UStG:
Marcel van Marwick, Partner
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