Allgemein Finanzen und Steuern
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BMF Schreiben vom 23.11.2020 – Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen (III C 2 – S 7107/19/10004)

Auch wenn mit der Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2022 wertvolle Zeit für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschaffen wurde, sind viele der Themengebiete noch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.  Gerade die umsatzsteuerliche Würdigung einzelner Leistungen aus diesen Bereichen stellt eine komplexe Aufgabe dar. Zumindest für das Friedhofs- und Bestattungswesen wurden die Fragen zu den gängigen Leistungen im Rahmen der Anwendung des § 2b UStG beantwortet:

Die überwiegende Mehrheit der Leistungen wird künftig ohne Umsatzsteuer angeboten werden können. Einzelne Leistungen erfordern für jPöR jedoch ein besonderes Augenmerk. Dies gilt beispielsweise für Grabpflegeleistungen an individuellen, räumlich abgrenzbaren Grabstätten oder das Aufstellen von Grabsteinen sowie das Setzen der Grabeinfassung.

Ebenfalls ist zu prüfen, ob im Rahmen der Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten (wie Trauerhallen oder Kühlräumen/gekühlten Leichenzellen) hinausgehende Leistungen angeboten werden.

Für Leistungen in Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z.B. Umbettungen, Abräumen) kommt es auf die in der Friedhofssatzung geregelten Inhalte an und ob die jeweiligen Leistungen der jPöR vorbehalten ist.

Sofern ein Marktzugang für andere Unternehmer zu bejahen wäre, gilt es für jPöR die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen. Im Falle einer Überschreitung führt die Leistung zu einem steuerbaren Umsatz.

Hier der Link zur Publikation:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-11-23-USt-Anwendungsfragen-Friedhofs-Bestattungswesen.pdf?__blob=publicationFile&v=2